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24 DE MARÇO DE 1982

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ARTIGO 6."

1 — Cada uma das Partes Contratantes notificará a outra do cumprimento das formalidades exigidas pela sua Constituição para a entrada em vigor do presente Acordo. Este entrará em vigor no primeiro dia do mês seguinte àquele em que tiver sido recebida a última das notificações.

2— O presente Acordo é celebrado por um ano e renovável por recondução tácita, salvo denúncia de uma das Partes Contratantes com aviso prévio de 3 meses.

Feito em Lisboa em 24 de Julho de 1979, em dois originais, cada um nas línguas portuguesa e alemã, fazendo os dois textos igualmente fé.

Pelo Governo da República Portuguesa: (Assinatura ilegível.)

Pelo Governo da República Federal da Alemanha:

(Assinatura ilegível.)

Abkommen Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Steuerliche Behandlung von Strasseneahrzeugen im Internationalen Verkehr.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Portugiesischen Republik:

Von dem wünsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr . durch ibre Hoheitsgebiete zu erleichtern;

zind wie folgt übereingekommen: ARTIKEL 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff «Fahrzeug» jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeden Anhänger, der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.

ARTIKEL 2

1 — Fahrzeuge, die in Hoheitsgebiet einer Vertragsparted zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum varübergahenden Aufenthalt eingeführt werden, dind befreit:

Im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:

Von der Kraftfahrzeugsteuer in Sanne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 1. Februar 1979 inder jeweils geltenden Fassung;

Im Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik:

Von den Kraftfahrzeugsteuern, die in den Artikeln 15 und 17 des Gesetzesdekrets

(Decreto-Lei Nr. 477/71, vom 6. November) festgelegt sind, in jeweils geltenden Fassung;

Von der Kraftfahrzeugsteuer, die eingeführt wurde durch das Gesetzesdekret (Decreto--Lei Nr. 599/72, vom 30. Dezember), in der jeweils geltenden Fassung.

2 — Die Befreiungen nach Absatz 1 gelden auch für Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertrgs-.parteá von der Zulassungspflscht befreit sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden.

3 — Keane der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet, die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrzeuge zu gewähren, deren Halter im eigenen Hoheitsgebiet ansässig and

ARTIKEL 3

1 — Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze isto als vorübergehend im Sänne des Artikels 2 jeder einzelne Aufenthalt anzusehen, der die Dauer eines Jahres nacht überschreitet.

2 — Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nacht überschreitet.

3 — Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.

4 — Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können von der in Absatz 2 bestimmten Frist Ausnahamen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Hessen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.

ARTIKEL 4

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik. Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

ARTIKEL 5

Im Sinne dieses Abkommens gilt als Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik lediglich deren Festlandgebiet.

ARTIKEL 6

1—Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag das Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte dieser Notifikationen eingegangen ist.

2 — Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen und verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.