O texto apresentado é obtido de forma automática, não levando em conta elementos gráficos e podendo conter erros. Se encontrar algum erro, por favor informe os serviços através da página de contactos.
Não foi possivel carregar a página pretendida. Reportar Erro

422-(12)

II SÉRIE-A — NÚMERO 22

Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie (im folgenden als «EKMB» bezeichnet) sind:

In der Erwägung, dass die bestehende internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Molekularbiologie durch die Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie weiter ausgebaut werden sollte, und in Kenntnis der Vorschläge, die von der Europäischen Molekularbiologie-Organisation (im folgenden als «EMBO» bezeichnet) zu diesem Zweck unterbreitet wurden;

Im Hinblick auf den Beschluss vom 28 Juni 1972, mit dem die EKMB das Vorhaben für ein solches Laboratorium nach Artikel II Absatz 3 des erwähnten Übereinkommens, wonach Sondervorhaben durchegeführt werden können, genehmigt hat;

In dem Wunsch, die Bedingungen, nach denen das Laboratorium errichtet und betrieben wird, in solcher Weise festzulegen, dass sie von einer Änderung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB nicht berührt werden;

In Kenntnis dessen, dass die EKMB dis sie betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens angenommen hat;

sind wie folgt Übereingekommen: Artikel I

Errichtung des Laboratoriums

1 — Hiermit wird ein Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (im folgenden als «Laboratorium» bezeichnet) als eine zwischenstantliche Einrichtung errichtet.

2 — Sitz des Laboratoriums ist Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland.

Artikel II

Zwecke und Hilfsmittel

1 — Das Laboratorium fördert die Zusammenarbeit europäischer Staaten in der Grundlagenforschung, in der Entwicklung neuzeitlicher Instrumente un in der Lehre auf höherer Ebene auf dem Gebiet der Molekularbiologie sowie in anderen hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschungsbereichen; zu diesem Zweck konzentriert es seine Tätigkeit auf solche Arbeiten, die gewöhnlich nicht oder nicht ohne weiteres in nationalen Einrichtungen ausgeführt werden. Die Ergebnisse der experimentellen und theoretischen Arbeiten des Laboratoriums werden veröffentlich oder anderweitig allgemein zugänlich gemacht.

2 — Seinen Zwechen entsprechend führt das Laboratorium ein Programm durch, das vorsieht:

a) Die Anwendung molekularer Konzepte und Methoden zur Aufklärung grundlegender Lebensprozesse;

b) Die Entwicklung und Anwendung der erforderlichen Instrumentierung un Techniken;

c) Arbeitsmöglichkeiten und Forschungs einrich-tungen für Gastwissenschaftler;

d) Ausbildungs- und Lehrtätigkeit auf höherer Ebene.

3 — Das Laboratorium kann die für sein Programm benötigten Anlagen errichten und betreiben.

Zu dem Laboratorium gehören:

d) Die Ausrüstung, die zur Durchführung des Programms durch das Laboratorium erforderlich ist;

b) Die Gebäude, die zur Unterbringung der unter dem vorangehenden Buchstaben d) genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung des Laboratoriums und die Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben erforderlich sind.

4 — Das Laboratorium organisiert and fördert im grösstmöglichen Umfang die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten und in den Arbeitsbereichen, die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegt sind, und zwar im Einklang mit dem Allgemeinen Programm der EKMB. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Förderung der Kontakte zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern und die Verbreitung von Informationen. Soweit es sich mit seinen Zwecken vereinbaren lässt, bemüht sich das Laboratorium ferner, im grösstmöglichen Umfang mit Forschungseinrichtungen im Wege der Mitwirkung und Beratung zusammenzuarbeiten. Das Laboratorium wird Arbeiten vermeiden, die bereits in den genannten Einrichtungen durchgeführt werden.

Artikel III Mitgliedschaft

Mitgliedstaaten des Laboratoriums sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Artikel IV Zusammenarbeit

1 — Das Laboratorium arbeitet eng mit der EKMB zusammen.

2 — Das Laboratorium kann mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen dieser Staaten, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit vereinbaren. Die Aufnahme sowie die Bedingungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt der Rat im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluss der anwesenden una abstimmenden Mitgliedstaate fest.

Artikel V

Organe

Organe des Laboratoriums sind der Rat und der Generaldirektor.

Artikel VI Der rat Zusammensetzung

1 — Dem Rat gehören alle Mitgliedstaaten des Labo-ratoriums an. Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können.

Der Rat wählt für eine Amtszeit von einem Jahr einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende; sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.