O texto apresentado é obtido de forma automática, não levando em conta elementos gráficos e podendo conter erros. Se encontrar algum erro, por favor informe os serviços através da página de contactos.
Não foi possivel carregar a página pretendida. Reportar Erro

10 DE JANEIRO DE 1998

422-(15)

ist. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.

b) Alle nach Buchstabe a) entrichteten Beiträge werden zur Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst.

4 — Wird nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei oder hört er auf, Vertragspartei zu sein, so wird der in Absatz 1 erwähnte Beitragsschlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des goldenden Rechnungsjahres in Kraft.

5 — Der Generaldirektor notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Jahresbeiträge und, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss, die Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden.

6 — Der Generaldirektor sorgt für die richtige Ver-buchung allen Einnahmen und Ausgaben.

7 — Der Rat ernennt Rechnungsprüfer zur Überprüfung der Buchführung des Laboratoriums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über die Jahresabrechnungen vor.

8 — Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Unterstützung, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel XI

Rechtsstellung

Das Laboratorium besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere hat es die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern; ferner ist es prozessfähig. Der Staat, in dem das Laboratorium liegt, schliesst mit ihm eine Sitzstantvereinbarung über die Rechtsstellung des Laboratoriums und solche Vorrechte und Immunitäten des Laboratoriums und seines Personals, die zur Erreichung der Ziele des Laboratoriums und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

Artikel XII Beilelung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslelung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist auf Ersuchen einer der Streit-partein dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von drei Monaten auf eine andere Art der Beilegung einigen, nachdem der Präsident des Rates festgestellt hat, dass die Streitigkeit nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann.

Artikel XIII

Änderungen

1 — Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates, dieses Übereinkommen zu ändern, wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung des Rates gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generaldirektor folgt. Ein Änderungsvorschlag kann auch Gegenstand einer ausserordentlichen Tagung sein.

2 — Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahame durch die Mitgliedstaaten. Diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.

3 — Änderungen treten dreissig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahmenotifikation in Kraft.

Artikel XIV Auflösung

Das Laboratorium wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten zu irgendeinem Zeitpunkt unter drei sinkt. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, für die Abwicklung verantwortlich. Soweit die Mitgliedstaaten nichts anderes beschliessen, wird ein Überschuss unter diejenigen Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder des Laboratoriums sind, und zwar im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zahlungen. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.

Artikel XV

Unterzeichnung, Ratifizierung; Beitritt, Inkrafttreten

1 — Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der EKMB bis zu dem Zeitpunkt zur Unterzeichnung auf, in dem es nach Absatz 4 Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft tritt.

2 — Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.

3 — a) Ein Mitgliedstaat der EKMB, der nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens ist, kann ihm zu jedem späteren Zeitpunkt beitreten.

b) Wird das Übereinkommen zur Gründung der EKMB beendet, so wird ein Staat, der früher Vertragspartei jenes Übereinkommens war oder hinsichtlich dessen ein Beschluss nach Artikel III Absatz 2 jenes Übereinkommens, ihm den Beitritt zu gestatten, gefasst worden ist, dadurch nicht gehindert, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten.

c) Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.

4 — a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die in der Präambel dieses Übereinkommens aufgeführt sind, einschliesslich des Staates, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens siebzig Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind.

b) Ist dieses Übereinkommen nach Absatz 4 Buchstabe d) dieses Artikels in Kraft getreten, so tritt es für einen Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, mit der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

c) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

d):

i) Dieses Übereinkommen bleibt zunächat sieben Jahre in Kraft. Danach bleibt es auf unbes-