O texto apresentado é obtido de forma automática, não levando em conta elementos gráficos e podendo conter erros. Se encontrar algum erro, por favor informe os serviços através da página de contactos.
Não foi possivel carregar a página pretendida. Reportar Erro

422-(14)

II SÉRIE-A — NÚMERO 22

Artikel VII Generaldirektor und Personal

1 — a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf eine bestimmte Zeit einen Generaldirektor; er kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen.

b) Der Rat kann die Ernennnung des Generaldirektors nach einem späteren Freiwerden der Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Fall ernennt der Rat anstelle des Generaldirektors eine Person, deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt.

2 — Der Generaldirektor ist das oberste Vollzugsorgan und der gesetzliche Vertreter des Laboratoriums.

3 — a) Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat:

i) Den Entwurf des in Artikel VI Absatz 3 Buchstabe b) dieses Übereinkommens erwähnten Rahmenplans;

//') Den in Artikel VI Absatz 3 Buchstaben c) und d) dieses Übereinkommens vorgesehenen Haushalts plan und den vorläufigen Voranschlag; iii) Die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Artikel VI Absatz 3, Buchstaben f) undg) vorgescherieben sind.

b) Der Generaldirektor übermittelt der EKMB zur Erwägung den vom Rat nach Artikel VI Absatz 3 Buchstabe g) dieses Übereinkommens genehmisten.

4 — Dem Generaldirektor steht das vom Rat bewilligte wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Büropersonal zur Seite.

5 — Das Personal wird vom Generaldirektor eingestellt und entlassen. Der Rat genehmigt die Einstellung und Entlassung des leitenden Personals, das in der Personalordnung als solches bezeichnet wird. Beginn und Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Massgabe der Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Personen, die eingeladen werden, in dem Laboratorium zu arbeiten, unterdtehen dem Generaldirektor und haben allen vom Rat erlassenen allgemeinen Vorschriften nachzukommen.

6 — Jeder Mitgliedstaat hat den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals in bezug auf das Laboratorium zu beachten. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie von einem Mitgliedstaat, einer Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb des Laboratoriums Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.

Artikel VIII Beratender Wissenschaftsausschuss

1 — Der Beratende Wissenschaftsausschuss, der nach Artikel VI Absatz 7 dieses Übereinkommens eingesetzt wird, berät den Rat, insbesondere hinsichtlich von Vorschlägen des Generaldirektors zur Durchführung des Programms des Laboratoriums.

2 — Dem Ausschuss gehören hervorragende Wissenschaftler an, die in persönlicher Eigenschaft und nicht als Vertreter von Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Mitglieder des Ausschusses sollen Wissenschaftler aus einem weiten Bereich einschlägiger Wissenschaftsgebiete sein, um soweit wie möglich sowohl das Gebiet der Molekularbiologie als auch andere geeignete wis-

senschaftliche Disziplinen zu erfassen. Der Generaldirektor schlägt nach angemessenen Beratungen insbesondere mit dem Rat der EMBO und einschlägigen nationalen Einrichtungen dem Rat eine Liste von Bewerbern vor, die der Rat bei der ernennung der Mitglieder des Ausschusses berücksichtigt.

Artikel IX

Haushaltsplan

1 — Das Rechnungsjahr des Laboratoriums läuft vom I Januar bis zum 31 Dezember.

2 — Der Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1 Oktober dem Rat zur Prüfung und Genehmigung einen Haushaltsplan vor, der ins einzelne gehende Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben des Laboratoriums für das folgende Rechnungsjahr enthält.

3 — Das Laboratorium wird finanziert durch:

d) Die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten;

b) Von den Mitgliedstaaten neben ihren finanziellen Beiträgen gewährte Schenkungen, sofern nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten feststellt, dass eine Schenkung mit den Zwecken des Laboratoriums unvereinbar ist; und

c) Alle sonstigen Einnahmen, insbesondere von privaten Organisationen und Privatpersonen angebotenen Schenkungen; deren Annahme bedarf jedoch der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung des Rates.

4—Der Haushaltsplan des Laboratoriums wird in Rechnungseinheiten zu 0.88867088 g Feingold aufgestellt.

Artikel X Beiträge und Rechnungsprüfung

1 — Jeder Mitgliedstaat leistet in convertier baren Zahlungsmitteln einen Jahres beitrag zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten des Laboratoriums; die Höhe des Gesamtbetrags bemisst sich nach einem Schlüssel, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschh'esst, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Kalenderjahre für welche Statistiken vorliegen.

2 — Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn des Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit zu beschliessender Betrag, oder wenn ein Mitgliedstaat gehalten ist, mehr als dreissig Prozent der Gesamtsumme der vom Rat, nach dem in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Schlüsse], festgesetzten Beiträge zu entrichten.

3 — o) Staaten, die nach dem 31 Dezember, der dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt, Vertragsparteien werden, entrichten ausser den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufendem Betriebskosten einen besonderen Beitrag zu dem Kapitalaufwand, der dem Laboratorium bereits entstanden