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II SÉRIE-A — NÚMERO 58

sind wie folgt übereingekommen:.

' Artikel 1 Gründung des ERO

1 —Hiermit wird ein Europäisches Büro für Funkangelegenheiten, im folgenden als «ERO» bezeichnet, gegründet.

2 — Sitz des ERO ist Kopenhagen, Dänemark.

, Artikel 2

Zweck des ERO

Das ERO ist ein Fachzentrum für Funkangelegenheiten, das den ERC unterstützt und berät.

Artikel 3 Aufgaben des ERO

1 — Das ERO hat folgende Aufgaben:

1) Als Fachzentrum zu dienen, das als zentrale Anlaufstelle die Problembereiche sowie neue Möglichkeiten auf dem Gebiet des Funkwesens erkennt und den ERC entsprechend berät; ' 2) Langfristige Pläne zur künftigen Nutzung des Frequenzspektrums auf europäischer Ebene auszuarbeiten;

3) Verbindung zu den nationalen Frequenzmanagementbehörden zu halten;

4) Forschungsmaßnahmen zu koordinieren und fachlich zu unterstützen;

5) Konsultationen über bestimmte Themen oder Bereiche des Frequenzspektrums durchzufuhren;

6) Den ERC oder seine Arbeitsgruppen bei der Durchführung spezieller Konsultationstagungen zu unterstützen;

7) Kriterien für die Teilnahme an Konsultationstagungen festzulegen;.

8) Aufzeichnungen über wichtige Maßnahmen des ERC sowie die Durchführung einschlägiger Empfehlungen und Beschlüsse der CEPT zu fuhren;

9) Dem ERC in regelmäßigen Abständen Bericht . über den Stand der Angelegenheiten zu erstatten;

10) Verbindung zu den Europäischen Gemeinschaften und zur Europäischen Freihandelsassoziation zu halten.

2 — Bei der Durchführung seiner, obengenannten Aufgaben im Zusammenhang mit Konsultationstagungen arbeitet das ERO Verfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Europa mit maßgeblichem Interesse an der Nutzung des Funks — unter anderem Regierungsstellen, Betreiber öffentlicher Funkdienste, Hersteller, Nutzer, Betreiber privater Netze, Diensteanbieter, Forschungseinrichtungen und Normungsgremien oder Organisationen, die Gruppen solcher Rechtsträger vertreten— in die Lage zu versetzen, regelmäßig einschlägige Informationen zu beziehen und sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen in angemessener Weise an diesen Konsultationstagungen zu beteiligen, und hält diese Verfahren auf dem neuesten Stand.

3—Zusätzlich zu den in Absatz l bezeichneten Aufgaben veranstaltet das ERO — in der Regel jährlich— eine den in Absatz 2 bezeichneten Organisationen offenstehende

Tagung, die Gelegenheit zur Erörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitsprogranune des ERC und des ERO bietet.

Artikel 4

Rechtsstellung und Vorrechte

1 — Das ERO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ERO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere:

1) Verträge schließen;

2) Bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten, besitzen und darüber verfügen;

3) Prozeßpartei sein;

4) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.

2 — Der Leiter des Büros und das Personal des ERO genießen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz des ERO zwischen dem ERO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.

3 — Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ERO ind diesen Landeen ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichdich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die vom Leiter des Büros und vom Personal des ERO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie vorgenommenen Handlungen.

Artikel 5

Organe des ERO

Das ERO besteht aus einem Rat und einem Leiter des Büros, der von Personal unterstützt wird.

Artikel 6 Der Rat

1 — Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Funkregulierungsverwaltungen aller Vertragsparteien.

2 — Der Vorsitzende des ERC ist Vorsitzender des Rates. Stammt der Vorsitzende des ERC aus einem Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wählt der Rat einen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder. Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des Rates zu handeln.

3 — Vertreter der Kommission der EuropätscAiett Gemeinschaften und des Sekretariats der Europäischen Freihandelsassoziation können mit Beobachterstatus im Rat mitwirken.

Artikel 7 Aufgaben des Rates

1 — Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ERO und wird insbesondere:

1) Die Politik des ERO in technischen und Verwaltungsangelegenheiten bestimmen;

2) Das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsabschluß genehmigen;

3) Die Anzahl der Mitglieder des Personals bestimmen;