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II SÉRIE-A — NÚMERO 58

2 — Dieses Übereinkommen liegt vom 23.Juni 1993 bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

Artikel 15

Beitritt

1 — Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Fernmeldeverwaltung Mitglied der CEFT ist, zum Beitritt offen.

2 — Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat beschließt der Rat die erforderlichen Änderungen der Anlage A. Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 2 tritt eine solche Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach den Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark die Beitrittsurkunde dieses Staates erhalten hat. -,

3 — Die Beitritcsurkunde muß die Zustimmung des beitretenden Staates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A zum Ausdruck brigen.

Artikel 16 Inkrafttreten

1 — Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark eine ausreichende Zahl von Unterschriften und, falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Vertragsparteien erhalten hat, so daß sichergestellt ist, daß mindestens 80 v.H. der maximal möglichen Zahl der in Anlage A aufgeführten Beitragseinheiten zugesagt sind.

2 — Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird jude spätere Vertragspartei durch seine Bestimmungen einschließlich der in Kraft befindlichen Änderungen vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Regierung von Dänemark die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkund dieser Vertragspartei erhalten hat, an gebunden.

Artikel 17 Kündigung

1 —Nachdem dieses, Übereinkommen zwei Jahe in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei es durch eine schrif-tiiehe Anzeige an die Regierung von' Dänemark kündigen; diese notifiziert die Kündigung dem Rat, den Vertragsparteien und dem Leiter des Büros.

2 — Die Kündigung wird mit Ablauf des nächsten vollen Rechnungsjahres im Sinne des Artikels 11 Abstaz 1 nach dem Tag des Eingangs der Kündigungsanzeige bei der Regierung von Dänemark wirksam.

Artikel 18 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

1 — Dieses Übereikommen läßt das souveräne Recht-jeder Vertragspartei unberührt, ihr Femmeldewesen selbst zu regeln.

2 — Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, wird dieses Ubereinko-men in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anwenden.

3 — Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 19

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann, wird durch die betroffenen Parteien einem Schiedsverfahren gernäß Anlage B, die Bestandteil des Übereinkommens ist, unterworfen.

Artikel 20 Änderungen

1 —-Der Rat kann Änderungen dieses Übereinkommens beschließen, die der schriftlichen Bestätigung durch alle Vertragsparteien bedürfen.

2 — Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Verträgsparteien den Eingang von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat.

Artikel 21 Verwahrer

1 — Die Urschrift dieses Übereinkommens mit späteren •Änderungen sowie die Ratifikations-, Annahme^ Genehmigungsöder Beitrittsurkunden werden im'Archiv der Regierung von Dänemark hinterlegt.

2 — Die Regierung von Dänemark übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Wortlaut jeder vom Rat beschlossenen Änderung. Abschriften werden ferner dem Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion, dem Verbindungsbüro der CEPT, dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation zur Kenntnisnahme übermittelt.

3 — Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT alle Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Kündigungen sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens und jeder Änderung. Die Regierung von Dänemark notifiziert ferner allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT das Wirksamwerden, jedes Beitritts.

Zu Urkund dessen-haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereikommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am.23. Juni.1993, in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Srapche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Republik Albanien: