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7 DE SETEMBRO DE 1995

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4) Den Leiter des Büros und das Personal ernennen;

5) Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERO schließen;

6) Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 20 beschließen;

7) Alle zur Erfüllung der Zwecke des ERO im Rahmen des Übereinkommens erforderlichen Maßnähamen treffen.

- -2—DerRitl&it äffe erfo'rcferficken Vöra ordnungsgemäße Arbeit des-ERO und seiner Organe fest.

Artikel 8

Abstimmungsvorschriften

1 —Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch Konsens gefaßt. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird ein Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gewichteten Stimmen gefaßt.

2 — Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in Übereinstimmung mit'Anlage Ä.

3 — Vorschläge zur Änderung" dieses Übereinkommens einschließlich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von mindestens 25 v.H. der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien getragen werden.

4 — Beschlüsse können vom Rat nur gefaßt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefaßt werden, beschlußfähig ist, das heißt:

1) Bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben werden-,; ■ ... .

2) Bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher gewichteten Stimmen, aller Vertragsparteien abgegeben werden. ....

5 — Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Artikel 9; Leiter des Büros und Personal

1 —: Der Leiter des Büros handelt als Rechtsvertreter des ERO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge im Namem des ERO zu schließen. Der Leiter des Büros kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Leiter des Büros delegieren. • • • i ■ ..

2 — Der leiter des Büros ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung aller Tätigkeiten des ERO im Innern und nach außen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Sitzabkommen, dem1 Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erteilten Richt-und Leitlinien.

3 — Der Rat legt eine Personalordnung fest.

Artikel 10

Arbeitsprogramm

Der Rat stellt jedes Jahr auf der Grundlage eines Vorschlags des ERC ein Arbeitsprogramnm für das ERO

mit einer Laufzeit'von drei Jahren auf. Für das erste Jahr ist dieses Programm so detailliert festzulegen, daß der Haushaltsplan des ERO für das Jahr aufgestellt werden kann.

Artikel 11 Haushaltsplanung und Abrechnung

1 — Das Rechnungsjahr des ERO beginnt am 1. Januar

und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. ■

2— Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans Und des Jahresabschlusses für das ERO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise" Genehmigung.

3 — Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse - des- nach 'Artikel 10 festgelegten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans—vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht — wird vom Rat festgelegt.

4 — Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ERO sowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.

\ . ' 'l- Artikel 12 . '

f -•-•T* - Finanzielle Beiträge

- ,-l —Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des ERO .mit Ausnahme, der mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getragen, die sich die Kosten auf .der Grundlage der Beitragseinheiten entsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses Ubereinkommens ist, teilen.

2 -r-.Dies schließt nicht aus,;.daß das ERO nach Beschluß des Rates Arbeiten für Dritte auf der Grundlage der Kostendeckung ausführt.

3 -r-r Die. mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von der Funkregulierungsverwaltung des Staates getragen, in dem die Tagung stattfindet. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden getragen.

Artikel f13

•Vertragsparteien" ■ ■■

1; —Ein,Staat wird Vertragaspartei dieses Übereinkommens entweder nach dem Verfahren des Artikels 14 oder nach dem Verfahren des Artikels 15. .. 2 — Wenn ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, findet die in Anlage A in der nach Artikel 15 geänderten Fassung aufgeführte Beitragseinheit Anwendung. ... -

Artikel 14 Unterzeichnung

1 —Jeder Staat; desen Femmeldeverwaltung Mitglied der CEFT ist, kann Vertragspartei dieses .Übereinkommens werden,

'-■ 1) Indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, •-' Annahme oder Genehmigung unterzeichnet, oder 2) Indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, " Annahme oder Genehmigun unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt.