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II SÉRIE-A — NÚMERO 49

eine bestinmte Zeit zu verlängern oder es zu beenden, vorausgesetzt, dass die Beiträge der dafür stimmenden Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel der gesamten Beiträge zu dem Haushalt des Laboratoriums ausmachen; ii) Eine Beendigung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB lässt die Geltung des vorliegenden Übereinkommens unberührt.

Artikel XVI Kündigung

1 — Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels VI Absatz 3 Buchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.

2 — Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten Beschluss des Rates entzogen werden. Diesen Beschluss notifiziert der Generaldirektor den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.

Artikel XVII

Notifikationen und Registrierung

1 — Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten:

a) Jede Unterzeichnung;

b) Jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

d) Jede nach Artikel XIII Absatz 3 schriftlich notifizierte Annahme von Änderungen;

e) Das. Inkrafttreten jeder Änderung;

f) Jede Kündigung dieses Übereinkommens.

2 — Die schweizerische Regierung lässt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102' der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.

Artikel XVIII

Übergangsbestimmungen

1 — Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauf folgenden 31 Dezember trifft der Rat Haushaltsregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 gedeckt.

2 — Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsparteien sind, und die Staaten, die bis zum darauf folgenden 31 Dezember Vertragsparteien werden, bestreiten gemeinsam die gesunten Ausgaben, die in den Haushaltaregelungen vorgesehen sind, die der Rat nach Absatz 1 dieses Artikels treffen kann.

3 — Die Veranlagung der Staaten nach Absatz 2 dieses Artikels wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artvke\ "X. Absätze 1 und 2 dieses Übereinkommens vorgenommen. Nach Ablauf 'der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsäch liehen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen?

Zahlungen, die ein Staat über seinen aut diese Weise

bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 10 Mai 1973, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichennassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der schweizerischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Für Osterreich:

Für Dänemark:

Für Spanien:

Für Frankreich:

Für Griechenland:

Für Israel:

Für Italien:

Für Norwegen:

Für die Niederlande:

Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:

Für Schweden:

Für die Schweiz:

Anlace zu dem Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Beilragsschlüssel berechnet auf der Grundlage des von den Vereinten Nationen veröffentlichten durchschnittlichen Volkseinkommens 1968-1970.

Dieser Schlüssel dient lediglich der Anwendung des Artikels XV Absatz 4, a), dieses Übereinkommens. Er greift den Beschlüssen nicht vor, welche die Konferenz nach Artikel X Absatz 1 über künftige Beitragsschlüssel zu fassen haben wird:

Dänemark .......................... 2.282

Bundesrepublik Deutschland .......... 25.926

Frankreich.......................... 22.585 "

Israel............................... 0.804

Italien.............................. 14.572

Niederlande......................... 4.916

Österreich .......................... 2.063

Schweden........................... 5.039

Schweiz............................. 3.305

Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland................ 18.508

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ACORDO QUE INSTITUI 0 LABORATÓRIO EUROPEU DE BIOLOGIA MOLECULAR

A República Federal da Alemanha, a República da Áustria, o Reino da Dinamarca, a República Francesa, o Reino da Holanda, o Estado de ísrael, a República Italiana,, o Reino Unido da Grã-Bretanha e Irlanda do Norte, o Reino da Suécia e a Confederação Suíça, partes no Acordo que institui a Conferência Européia de Bio-