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6 DE MAIO DE 1995

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RESOLUÇÃO

APROVA, PARA RATIFICAÇÃO, 0 ACORDO ENTRE AS PARTES CONTRATANTES DO ACORDO DE SCHENGEN E A POLÓNIA RELATIVO A READMISSÃO DE PESSOAS EM SITUAÇÃO IRREGULAR E A RESPECTIVA DECLARAÇÃO COMUM E ACTA ANEXA.

A Assembleia da República resolve, nos termos dos artigos 164.°, alínea j), e 169.°, n.°5, da Constituição, aprovar, para ratificação, o Acordo entre as Partes Contratantes do Acordo de Schengen e a Polónia Relativo à Readmissão de Pessoas em Situação Irregular, assinado em Bruxelas a 29 de Março de 1991, a respectiva declaração comum, bem como a acta anexa ao Acordo, cujas versões autênticas nas línguas alemã, francesa, italiana, neerlandesa e polaca, e respectiva tradução em língua portuguesa, seguem em anexo à presente resolução.

Aprovada em 2 de Fevereiro de 1995.

O Presidente da Assembleia da República, António Moreira Barbosa de Melo.

ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND DIE RÜCKÜBERNAHME VON PERSONEN MIT UNBEFUGTEM AUFENTHALT

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königsreichs der Niederlande und der Republik Polen, nachfolgend Vertragsparteien genannt,

In Entwicklung einer gemeinsamen Visumspolitik der Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Ubereinkommens;

Zum Ausgleich insbesondere der Belastungen, die sich aus einem visafreien Reiseverkehr der Staatsangehörigen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ergeben können;

In dem Bestreben, die RückÜbernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern;

Mit der Bereitschaft, auch die Regierungen anderer Staaten zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen;

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

1 — Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenhalt nicht oder nicht mehr erfüllt, soweit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

2 — Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war. .• . •

Artikel 2

1 — Die Vertragspartei, über deren Außengrenze die Person eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, übernimmt auf Antrag dieser Vertragspartei formlos diese Person. • 2 — Als Außengrenze im Sinne dieses Artikels gilt die zuerst überschrittene Grenze, die "nicht Binnengrenze der Vertragsparteien gemäß dem Übereinkommen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist.

3 —. Die Rückübernahmeverpftichtung nach Absatz 1 besteht nicht gegenüber einer Person, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiefder ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei was oder der nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Äufenhaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde.

4;— Verfügt die Person nach Absatz 1 über einen gültigen, durch eine andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so übernimmt diese Vertragspartei auf Antrag der .ersuchenden Vertragspartei formlos diese Person.

5 — Als Aufenthaltstitel nach den Absätzen 3 und 4 gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrages auf eine Aufenthaltserlaubnis.

, ,. . Artikel 3 ,

1 — Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübemahmeersuchen innerhalb von acht Tagen.

2 — Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren RückÜbernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.

Artikel 4 ' '„"

Die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen zuständigen zentralen oder örtlichen Behörden werden von den für die Grenzkontrollen zuständigen Ministern bezeichnet und den anderen Vertragsparteien spätestens bei Unterzeichnung dieses Überreinkommens oder bei Beitritt zu ihm auf diplomatischem Weg mitgeteilt.

'. . «Artikel 5 ..

1 —Die Anwendung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 bleibt unberührt.

2 — Die Verpflichtungen der Vertragsparteien als Mitgliedstaaten der Europäischen, Gemeinschaften, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, bleiben unberührt.

3 — Die Anwendung des Schengener .Überreinkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau 'der Kontrollen an den gemeinsamen. Grenzen sowie des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Übereinkommen und des Dubliner Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung