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II SÉRIE-A — NÚMERO 40

eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990 durch die Vertragsparteien dieser Übereinkommen bleibt unberührt.

Artikel 6

1 — Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung, gefolgt von der Ratifikation oder Genehmigung.

2 — Dieses Übereinkommen findet ab dem ersten Tag des Monats nach der Unterzeichnung vorläufige Anwendung.

3 — Dieses Übereinkommem tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem zwei Vertragsparteien gemäß Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4 — Für jede Vertra«partei, die später ihre Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Eingang der entsprechenden Notifikation beim Verwahrer folgt.

Artikel 7

1 — Die Vertragsparteien können durch einen gemeinsamen Beschluß andere Staaten einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Dieser Beschluß wird einstimmig getroffen.

2 — Der Beitritt zu diesem Überreinkommen kann mit vorläufiger Anwendung schon ab der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens erfolgen.

3 — Für den beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung bei dem Verwahrer, frühestens aber am Tag des Inkrafttretens dieses Ubereinkonunens, in Kraft.

Artikel 8

1 — Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer einen Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens notifizieren.

2 — Die Vertragsparteien legen Änderungen dieses Übereinkommens einvernehmlich fest.

3 — Änderungen treten am ersten Tag des Monats nach dem Tag, an dem die letzte Vertragspartei zum Ausdruck gebracht hat, durch die Änderungen des Übereinkommens gebunden zu sein, in Kraft.

Artikel 9

1 — Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach Konsultation mit den anderen Vertragsparteien aus wichtigem Grunde durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.

2 — Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer in Kraft.

Artikel 10

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel, am neunundzwanzigsten Marz neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer,

italienischer, niederländischer und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird.

"VER DIÁRIO ORIGINAL"

Gemeinsame Erklärung

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rticktibernahrne von Personen mit unbefugtem Aufenthalt am 29. März 1991 zu Brüssel erklären die Vertragsparteien, sich zu verpflichten:

Die Verfahren des Übereinkommens nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, wenn feststeht, daß diese Personen von dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind;

Sich nicht auf die Verfahren des Übereinkommens zu berufen bei Staatsangehörigen eines der Unterzeichnerstaaten, wenn feststeht, daß diese Personen von dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die eigenen Staatsangehörigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts zu übernehmen.

Geschehen zu Brüssel, am neunundzwanzigsten März neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer,