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6 DE MAIO DE 1995

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italienischer, niederländischer und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird.

"VER DIÁRIO ORIGINAL"

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens betreffend die RückÜbernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt haben die Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens, nachfolgend Vertragsparteien genannt, die folgenden gemeinsamen Erklärung abgegeben:

\ — Erklärung zu den Artikeln 1, 2 und 5 Absatz x3. — Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden sich die Vertragsparteien über die Modalitäten der Rückführung von Drittausländern unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Durchführungsübereinkommens vom 19.Juni 1990 näher abstimmen, insbesondere über die Frage einer die Vertragsparteien so wenig wie möglich belastenden Rückführung gemäß den Artikeln 1 und 2 des Rückübernahmeübereinkommens. Sie werden dabei den Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte im Sinne des Artikels 24. des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 beachten. .

2 — Erklärung zu den Artikeln 2 und 5 Absatz 3. — Die RückÜbernahme Verpflichtung unter den Vertragsparteien aufgrund dieses Rückübernahmeübereinkommens beschränkt sich vorläufig auf Staatsangehörige der Republik

Polen. Die Rückübemahmeverpflichtung kann nach Inkrafttreten des Durchführungsübereinkom'mens vom 19. Juni 1990 aufgrund eines Beschlusses des nach Artikel 131 eingesetzten Exekutivausschusses beziehungsweise bis zum Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens aufgrund einer Entscheidung der nach nationalem Recht zuständigen Minister auf.Staatsangehörige anderer Staaten erstreckt

werden.

. 3 — Erklärung zu den Artikeln 8 und 5 Absatz 3. — Die Vertragsparteien vereinbaren, anläßlich des Inkrafttretens des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 gemeinsam zu prüfen, ob Änderungen des Rückübernahmeübereinkommens erforderlich sind. , . ,4 — Erklärung zu den Artikeln -9; und 5. Absatz 3. — Kündigt oder suspendiert eine Vertragspartei das Rückübernahmeübereinkommen, so können auch die anderen Vertragsparteien es ebenfalls kündigen oder suspendieren.

Geschehen zu Brüssel, am neunundzwanzigsten März neunzehnhunderteinundneuhzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird.

"VER DIÁRIO ORIGINAL"

ACCORD RELATIF À LA RÉADMISSION DES PERSONNES ' EN SITUATION IRRÉGULIÈRE

Les Gouvernements du Royaume de Belgique, de la République fédérale d'Allemagne; de la République française, de la République italienne, du Grand-Duché de