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16 DE MAIO DE 1981

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ARTIGO 6.°

1 — Cada uma das Partes Contratantes notificará a outra do cumprimento das formalidades exigidas pela sua Constituição para a entrada em vigor do presente Acordo. Este entrará em vigor no primeiro dia do mês seguinte àquele em que tiver sido recebida a última das notificações.

2~^0"prêsènte Acordo é celebrado por um ano e renovável por recondução tácita, salvo denúncia de uma das Partes Contratantes com aviso prévio de três meses.

Feito em Lisboa, em 24 de Julho de 1979, em dois originais, cada um nas línguas portuguesa e alemã, fazendo os dois textos igualmente fé.

Pelo Governo da República Portuguesa: (Assinatura ilegível.)

Pelo Governo da República Federal da Alemanha:

(Assinatura ilegível.)

Abkommen Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Steuerliche Behandlung von Strassenfahrzeugen im Internationalen Verkehr.

Die Ragierung der Bundesrepublik Deutschland und Regierung der Portugiesischen Republik:

Von dem wünsch geäeitet ,den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch flire Hoheitsgebiete zu erreichtem;

sind wie folgt übereingekommen: ARTIKEL I

Für die zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff Fahrzeug» jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieh sowie jeden Anhänger, der an efin solches Fahrzeug angekoppelt wenden kann, gleichgültig, ob er "mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.

ARTIKEL 2

1 — Fahrzeug, die 'im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspertei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, sind befreit:

Im Hoheitsgebiet der Bundesrepubl flc Deutschland:

Von der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 1 Februar 1979 in der jeweils geltenden Fassung;

Im Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik:

Von den Kraftfa'hrzeugsteuem, die in den Artikeln 15 und 17 des Gesetzesdekrets (Decreto-Lei Nr. 477/71 vom 6 Novem-

ber festgelegt sind, in der jeweils geltenden Fassung;

Von der Kraftfahrzeugsteuern, die eingeführt wurde durch das Gesetzesdekret (Decre*o--Lei) Nr. 599/72 vom 30 Dezember, in der jeweils geltenden Fassung.

2 — Die Befreiungen nach Absatz-1- gelten auch für Fahrzeuge, die älm Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von der ZulassungspfHcht bsfreBt sfnd und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehendem Aufenthalt eingeführt werden.

3 — Keine der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet, die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrzeuge zu gewähren, deren Halter im eigenen Hoheitsgebiet ansässig sind.

ARTIKEL 3

1 — Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze 'ist aus vorübergehend im Sinne des Artikels 2 jeder einzelne Aufenthalt anzusehen, der die Dauer eines Jahres nicht überschreitet.

2 — Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugien, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.

3 — Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Ein reise tag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.

4 — Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können von der in Absatz 2 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstailtungen verwendet werden.

ARTIKEL 4

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik mnerhalib von drei Monaiten naoh Inkrafttreten des abkommens eline gegenteilige Erklärung abgibt.

ARTIKEL 5

Im Sinne dieses aibkommens gut als Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik lediglich deren Festlandgebiet.

ARTIKEL 6

1 — Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen 'tritt asm ersten Tag des Monaits in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte dieser Notifikation eingegangen ist

2 — Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen und verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von einer Vertragspartei1 mit einer Frist von drei Monaiten gekündigt wird.

Geschehen zu Lissabon, am 24 Juli 1979, in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugisischer