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11 DE ABRIL DE 1981

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Republik beschaffte Material, wobei die Erbringung des Nachweises auf dieselbe Stelle entfällt; sie hat gegebenenfalls die Bescheinigung über die zollamtliche Abfertigung anzugeben, auf die hin die Einfuhr erfolgte;

c) Trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten

für die Vorhaben;

d) Stellt auf ihre Kosten die jeweils erfordereliehen portugiesischen Fach- und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;

e) Sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsand-

ten Fachkräfte so bald wie möglich durch portugiesische Fachkräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens in der Portugiesischen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig nach Anhörung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lissabon oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung; sie wirkt darauf hin, dass die portugiesischen Fachkräfte nach ihrer Ausund Fortbildung für fünf Jahre an den jeweiligen Vorhaben tätig sind, und wird für deren ausbildungsgerechte Einstufung und angemessene Bezahlung sorgen; /) Verpflichtet sich zu prüfen, ob sie die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens ausund fortgebildete portugiesische Fachkräfte • abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau anerkennen kann und bemüht sich insbesondere, diesen Personen entsprechend ihren beruflichen Kenntnissen die gleichen Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen zu eröffnen -wie Absolventen gleichwertiger portugiesischer Ausbildungsgänge;

g) Gewährt den entsandten. Fachkräften jede

Unterstützung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben;

h) Stellt sicher, dass alle mit der Durchfüh-

rung dieses Abkommens und den Projektvereinbarungen befassten portugiesischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet werden.

Wissenschaftlern in der Portugiesischen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;

d) In anderer geeigneter Weise.

3 — Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt für die vereinbarten Vorhaben auf ihre Kosten folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes vorsehen:

a) Vergütung für die entsandten Fachkräfte;

b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und

ihrer Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten tragen;

c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte inner-

halb und ausserhalb der Portugiesischen Republik;

e) Transport und Versicherung des in Absatz

2, Buchstabe 6), genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3, Buchstabe b), genannten Abgaden und Lagergebühren;

f) Aus- und Fortbildung von portugiesischen

Fach- und Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.

4 — Soweit die Projekt Vereinbarungen nicht etwas Abweichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei seinem Eintreffen in Portugal in das Eigentum der Portugiesischen Republik über; das Material steht den vereinbarten Vorhaben und den jeweils entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.

5 — Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung der Portugiesischen Republik darüber, welche Träger sie mit der Durchführung des jeweiligen Vorhabens beauftragt. Diese Träger werden im folgenden als «durchführende Stelle» bezeichnet.

ARTIKEL 3

Leistungen der Regierung der Portugiesischen Republik: Sie:

o) Stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Portugal die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschliesslich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit in den Projektvereinbarungen nichts Abweichendes vereinbart wird;

b) Befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizenzen, Hafen-, Einfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für das in der Portugiesischen

ARTIKEL 4

1 — Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:

a) Nach besten Kräften im Rahmen der über

ihre Arbeit getroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;

b) Sich nicht in die inneren Angelegenheiten der

Portugiesischen Republik einzumischen;