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II SÉRIE — NÚMERO 53

c) Die Gesetze der Portugiesischen Republik zu

befolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;

d) Keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die

auszuüben, mit der sie beauftragt sind;

e) Mit den amtlichen Stellen der Portugiesischen

Republik vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

2 — Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regierung der Portugiesischen Republik eingeholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Portugiesischen Republik unter Obersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Portugiesischen Republik ein, gilt die Zustimmung als erteilt.

3 — Wünscht die Regierung der Portugiesischen Republik die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Portugiesischen Republik so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.

ARTIKEL 5

l — Die Regierung der Portugiesischen Republik sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen; hierzu gehört insbesondere folgendes:

a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte

für Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen, ein Erstattungsanspruch kann von der Portugiesischen Republik gegen die entsandten Fachkräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;

b) Sie befreit die entsandten Fachkräfte von

Festnahme oder Halt in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen, einschliesslich mündlicher oder schriftlicher Äusserungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen, es sei denn, dass diese Handlungen oder Überlassungen nach portugiesischen Gesetz mit Zuchthausstrafe bestraft werden;

c) Sie unterrichtet sofort die Botschaft der

Bundesrepublik Deutschland, sofern eine der in Satz 1 genannten Personen verhaftet wird oder gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wird;

d) Sie stellt den in Satz I genannten Personen einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstützung, die Regierung der Portugiesischen Republik ihnen gewährt, hingewiesen wird.

2 — Die Regierung der Portugiesischen Republik:

a) Erhebt von den aus Mitteln der Bundesre-

publik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Das gleiche gili für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmassnahnien im Rahmen dieses Abkommens durchführen, soweit diese, die, keinen Silz, keine tatsächliche Geschäftsleitung, keine Mündels- ujei Industrieeinrichtungen oder auch sonst keine Art ständiger Vertretung in Portugal haben;

b) Gestauet den in Absatz I. Satz l, genann-

ten Personen innerhalb einer - Frist von sechs Monaten nach ihrer Ankunft in Portugal die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände, einschliesslich derer für ihre Einrichtung;

c) Gestattet den entsandten Fachkräften je

Haushalt die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeugs ohne Vorlage eines Zollcarnets oder ähnlicher Dokumente für die Dauer eines Jahres, die während ihres Aufenthalts in Portugal jeweils um ein Jahr verlängert werden kann. Die Kraftfahrzeuge sind auch von der «taxa de estada» befreit;

d) Erteilt den in Absatz I, Satz 1, genannten

Personen gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Aufenthaltgenehmigungen.

ARTIKEL 6

Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten bereits begonnenen Vorhaben der technischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien.

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

ARTIKEL 8

I — Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommeos erfüllt sind