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II SÉRIE — NÚMERO 63

ABSCHNITT VII Schlussbastimmungen ARTIKEL 30

Inkrafttreten

1 — Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

2 — Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:

a) Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern,

wenn der Steuertatbestand nach dem 31, Dezember des Jahres eintritt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;

b) Bei den anderen Steuern auf die Einkünfte,

die in dem Kalenderjahr entstehen, das dem Jahr folgt, in dem die Ratiifikationsurkunden ausgetauscht werden, und auf die. Vermögenswerte, ofe in dem genannten Kalenderjahr gehalten werden.

ARTIKEL 31

Kündigung

' Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann vom zweiten Jahr an, das dem Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a) Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern,

wenn "der Steuertatbestand nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres eintritt;

b) Bei den anderen Steuern auf die Einkünfte,

die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres entstehen, oder auf die Vermögenswerte, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres gehalten werden.

Geschehen zu Lissabon am 15. Juli 1980 in zwei Urschriften, jede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen undi des portugiesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland, (Assinatura

ilegivel.)

Für die Portugiesische Republik, Diogo Pinto 4e Freilas do Amaral.

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Portugiesische Republik haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Emkommen und vom Vermögen

am 15. Juli 1980 in Lissabon, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1 — Zu Artikel 2:

Sollte Portugal eine der deutschen Vermögensteuer vergleichbare Steuer einführen, so werden die Vertragsstaaten einander bezüglich einer etwaigen Erstreckung des Geltungsbereichs des Abkommens auf diese Steuer konsultieren. Erklärt sich Portugal aus-serstande, die Steuer in den Geltungsbereich des Abkommens einzubeziehen, so kann die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich durch eine auf diplomatischem Weg zuzustellende Mitteüung Artikel 2 Absatz 1 Budistable b) mit der Massgabe kündigen, dass vom Zeitpunkt der Einführung der neuen portugiesischen Steuer an das Abkommen nicht mehr auf die deutsche Vermögensteuer und die deutsche Gewerbekapitalsteuer anzuwenden ist.

2 —Zu Artikel 3:

Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) verwendete Ausdruck «Archipel» wird in rein geographischen Sinn verwendet. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, in bezug auf Inseln oder Inselgruppen Rechte zuzuerkennen, die über die nach dem Völkerrecht bestehenden Rechte hinausgehen.

3 —Zu Artikel 10c

Der in Artikel 10 Absatz 3 verwendete Ausdruck «Dividenden» umfasst im Fall der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte eines stülen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und im Fall Portugals auch Gewinne, die auf Grund einer Regelung über die Gewinnbeteiligung (conta em participacäo) zugewiesen werden.

4 — Zu den Artikeln 10 absatz 2 und 11 Absatz 2:

Ungeachtet dieser Bestimmungen können Einkünfte in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) bezogen werden, vorausgesetzt, dass diese Einkünfte bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abgezogen werden können.

5 —Zu den Artikeln 10, 11 und 12:

Bei der Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 in Portugal ist es unerheblich, ob die von dort stammenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich gezahlt wurden oder nach portugiesischem Recht zuzurechnen sind.

6 —Zu Artikel 13:

Artikel 13 ist nihct so auszulegen, als schränke er das Recht Portugals zur Besteuerung der Gewinne ein, die Gesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal aus Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von Rücklagen oder die Ausgabe von Aktien beziehen.