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II SÉRIE — NÚMERO 63

lieh eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesen Fall können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werben, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

b) Wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat mindestens 183 Tage während des Kalenderjahres aufhält.

2 — Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

ARTIKEL 15

Unselbständige Arbeit

1 — Vorbehaltlich der Artikl 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Verstagsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werdem, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen; Vargütungen im anderen Staat besteuert werden.

2 — Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einen Vertragsstaat ansäss'ge Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert-werden, wenn: -

a) Der Empfänger sich im anderen Staat insge-

samt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält; und

b) Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeigeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig (ist; und

c) Die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen, werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3 — Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

ARTIKEL 16 Aufsichtsrets- und Verwaitungsratsvergütung

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einen Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aüfsichts-oder Verwaltungsrats (in Portugal: conselho fiscal) oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt, dass die Vergütungen; die die Ge-

sellschaft an ein Mitglied ihrer Organe für die Ausübung einer fortlaufenden Tätigkeit zahlt, nach Artikel 15 besteuert werden können.

ARTIKEL 17

Künstler und Sportler

1 —Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rwidiunkund Fernsehkünstler sowie Misiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit 'bezieht, im anderen Etaat besteuert werden.

2 — Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nichet dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

ARTIKEL 18

Ruhegehälter

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können mar in diesem Staat besteuert werden.

ARTIKEL 19

öffentlicher Dienst

1—Vorbehaltlich des Artikels 18 können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer iher Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land odeff der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögem an eine natürliche Person für unselbständige Arbeft gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit im anderem Vectragsstaat von einem Angehörigen dieses Saates ausgeübt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

2 — Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines VertragssCaats, eines seiner Länder oder einer ihrer .Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 17 anzuwenden.

ARTIKEL 20

Hochschullehrer

Vorbehaltlich des Artikels 19 ist ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ensässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich auf Einladung der Regierung des anderen Vertragsstaats oder einer nicht auf Gewinner-zielung gerichteten Universitäa oder anderen anerkannten, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Lehransta't des anderen Vertragsstaat oder im. Kafom% eines amtlichen KulturaaUtauschprograinms für höchstens zwei Jahre nur deshalb in den anderen Vertrags*-