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13 DE MAIO DE 1981

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ABSCHNITT II Begriffsbestimmungen ARTIKEL 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1 — Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) Bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat»

und «der andaré Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Portugiesische Republik;

b) Bedeutet der Ausdruck «Portugal», im geo-

graphischen Sinne verwendet, das auf dem europäischen Festland gelegene Hoheitsgebiet deT Portugiesischen Republik sowie den Azoren-Archipel und den Madeira-Archipel; der Ausdruck umfasst ferner das Gebiet ausseerhalb des portugiesischen Küsten-meers, das in Übereinstimmung mit dem Völkerreaht nach den portugiesischen Rechtsvorschriften über den Festlandsockel als Gebiet bezeichnet wurde oder wird, 'in dem die Rechte Portugals hinsichtlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausgeübt werden dürfen;

c) Bedeutet der Ausdruck Bundesrepublik Deu-

tschland», im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlieh als Inland bezeichnete Gebiet;

d) Umfasst der Ausdruck «Person» natürliche

Personen und Gesellschaften;

e) Bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juris-

tische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen' behandelt werden;

/) Bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachden, ein Unternehmen, das von einer in einem Ver-

tragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Untennehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansäsidgen Person betrieben wird;

g) Bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h) Bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:

0 In bezug auf Portugal:

aa) Alle natürlichen Personen, die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzen;

bb) Alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personen Vereinigungen, die nach dem in der Portugiesischen Republik geltenden Recht errichtet worden, sind;

ü) In bezuz auf die Bundesrepublik Deutschland alle »Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie adle juristischen Personen, Personengesellsshaften und anderen 'Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

/) Bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:

0 Auf Seiten Portugals den Minister der Finanzen, dm Generaldirektor für Eteuern (director-geral das Contribuições e Impostos) oder deren bevollmächtigten Vertreter;

ii) Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesrninister der Finanzen.

2 — Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte AusdTuck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

ARTIKEL 4 Ansässige Person

1 — Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2 — Is nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

o) Die erson gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren