O texto apresentado é obtido de forma automática, não levando em conta elementos gráficos e podendo conter erros. Se encontrar algum erro, por favor informe os serviços através da página de contactos.
Não foi possivel carregar a página pretendida. Reportar Erro

2528

II SÉRIE — NÚMERO 63

ARTIKEL 10

Dividenden

1 — Dividenden, die eine in einem Veirtragssta&t ansässige Gesellschaft an eine im' anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2 — Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gasellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert-des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3 — Der in diesem Artikel verwendete Austruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genusscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten —ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie sus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende EinKünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

4 — Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwrenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betnleb:tätte cdefieine selbständige. Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und Ire Beteiligung, für die die Dividenden den gezahlt werden tatsächlich zu dieser Betiriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall können die Dividenden im anderen Staat nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden.

5 —Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person- gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichta-usgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

ARjnKEL 11

Zinsen

I — Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Per-

son gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2 — Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

ä) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, wenn die Zinsen für Bankdarlehen jeder Art gezahlt werden. Auf Zinsen, die aus Portugal stammen, findet dieser Buchstabe nur Anwendung, wenn das Vorhaben, für welches das Darlehen gewährt wird, nach Auffassung der portugiesischen Regierung von wirtschaftlichem oder sozialem Interesse für das Land ist; diese Voraussetzung gut stets dann als erfüllt, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsplänen gehört, denen die genannte Regierung zugestimmt hat;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3 — Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Banco de Portugal gezahlt werden, von der deutschen Steuer befreit, und Zinsen, die aus Portugal stammen und an die Deutsche Bundesbank gezahlt werden, von der portugiesischen Steuer befreit.

Die zuständigen Behörden können die Bestimmungen dieses Absatzes in gegenseitigem Einvernehmen auf die an andere ännliche Einrichtungen gezahlten Zinsen erstrecken.

4 — Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

5 — Die Absätzo 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wen der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört.

In diesem Fall können die Zinsen im anderen Staat nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden.

6 —Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend wenn der Schuldner dieser Saat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ensässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine