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13 DE MAIO DE 1981

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taat begibt, um an dieser Universität oder Lehranstalt im öffentlichen Interesse eine Lehrtätigkheit oder Forschungstätigkedt aushüben oder Vorlesungen zu halten, ist im anderen Staat mit seiinen für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen .von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass die Vergütungen von ausserhalb des anderen Staates bezogen werden.

ARTIKEL 21 Studenten

1 — Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in dem anderen Vertragsstaat ansässig und hält sie sich im anderen Staat ausschliesslich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling eines gewerblichen, landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder technischen Betriebs (in der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich der Volontäre und Praktikanten) verübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Stantes befreit:

a) Hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihr Stu-

dium oder ihre Ausbildung bestimmten

Überweisungen aus dem Ausland; und

b) Während der Dauer von insgesamt höchs-

tens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7200 DM oder deren Gegenwert in portugiesischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

2 —Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig und hält sie hich im anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der Zusammenarbeit, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat an von der Steuer dieses Staates befreit:

ö) Hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums;

¿0 Hinsichtlich der für ihren Unterhalt, oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland; und

c) Während der Dauer von insgesamt- höchs-

tens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7200 DM oder deren Gegenwert in portugiesischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

3 — Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die bei einem Unternehmen dieses Staates oder bei einer der in Absatz 2 erwähnten Organisationen angestellt ist oder in einem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen oder Organisation steht und die sich im anderen Vertragsstaat vorübergehend nicht länger als ein Jahr ausschliesslich zu dem Zweck aufhält, fachliche, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen ausserhalb des Unternehmens oder der Organisation zu sammeln, ist im anderen Staat mit Vergütungen für Arbeit —gleichgültig, wo diese ausgeübt wird — von der Steuer befreit, es sei denn, dass die Vergütungen 15 000 DM oder deren Gegenwert in portugiesischer Währung übersteigen.

ARTIKEL 22

Andere Einkünfte

1 — Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. Unterliegen die Einkünfte jedoch in diesem Staat nicht der Steuer, so können sie im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2 — Absatz 1 Satz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansiässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ansübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebatätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall können die Einkünfte im anderen Staat nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden.

ABSCHNITT IV Besteuerung des Vermögens ARTIKEL 23 Vermögen

1 — Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2 — Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die siner in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im auderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3 — Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Cchiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.