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13 DE MAI0 DE 1981

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unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erst genannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

4 — Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren selchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Uuternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

ARTIKEL 26

Verständigungsverfahren

1 — Ist eine Person der Auffassung, dass Massanahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Faill der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, order, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2 — Hält die zuständige Behörde die Einwendung für bergründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu; regeln, dass ciine dem Abkommen nicht entrprechen, de Bestenrung vermieden wird.

3 — Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens en'tstesen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

4 — Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher 'Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständügen Behörden der Vertragsstaaten besteh«.

ARTIKEL 27

I nf ormati o nsa irstausch

1 —Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchfüh-

rung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen im Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind.

2 — Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpfliche er einen Vertragsstaat:

a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informatione zu erteilen, die naoh den Geset-

zen oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

ARTIKEL 28

Diplomaten und Konsularbeamte

1 — Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

2 — Ungeachtet des Artikels 4 gelten natürliche Personen, dtie Mitglieder einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder ständigen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat sinda, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie:

a) Nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit den Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses oder mit dem ausserhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht steuerpflichtig sind; und

6) Im Entsendestaat zu den Steuern vom Gesamteinkommen und vom Vermögen wie in diesen Staat ansässige 'Personen herangezogen werden.

ARTIKEL 29 Land Berlin

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht di£ Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen RepuWik innenhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.