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II SÉRIE — NÚMERO 63

4 — Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ensässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

ABSCHNITT V Behebung der Doppelbesteuerung ARTIKEL 24 Methoden

a) Bezieht eine in Portugal ansässige Person Ein-

künfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Portugal auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten

Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können;

b) Einkünfte einer in Portugal ansässigen Person,

die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in Portugal bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

•2 — Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

"" a) Soweit nicht Buchstabe b) anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgruadlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Portugal gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesen Abkommen in Portugal besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die se ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividsnden, sind die vorstehenden Beatimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden aneine ir der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Portugal ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 von Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Bei der Vermögensteuer werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen wären;

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Portugal zu erhebende deutsche Einkorn meneteuer und Körperschaftssteuer und auf die von den nachstehenden in Portugal gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögenstener wird die entspre-

chend portugiesische Eteuer angerechnet, die nach dem Recht Portugals und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

ad) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a) fallen und auf die Artikel 10 Absatz 2 Anwendung findet;

bb) Zinsen, auf die Artikel 11 Absatz 2 Anwendung findet;

cc) Lizenzgebühren, auf die Artikel 12 Absatz 2 Anwendung findet;

dd) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

ee) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

Der anzurechenende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt;

c) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b) wird in jeden Fall davon ausgegangen, dass die nach den Doppelbuchstaber aa), bb) und cc) anzurechnende portugiesische Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren beträgt.

ABSCHNITT VI Besondere Bestimmungen ARTIKEL 25

Gleiohbeharcdlung

1 — Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates uniter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gut ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2 — Die Besteuerrung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragrstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Desteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätingkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,—Vergünstigungen und — ermässigen auf Grund des Personenstandes oder der Famdlienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3 —Sofern ncht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzupendert ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entge'te, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses U-niternehmens