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13 DE MAIO DE 1981

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ftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2 — Der Ausdruck «.unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukmmt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsreche an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3 — Absatz 1 gilt füf Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4 — Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit

dient.

5 — Die vorsthenden Bestimmungen gelten auch für Einkünfte aus bewgliohem Vermögen, das nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem das Vermögen liegt, den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gleichgestellt ist.

ARTIKEL 7

Urttemehmensgewione

1 — Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternahmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne dies Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2 — Übt ein Untehnehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im aaderent Vartragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, dfe sie hätte erziehen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder, ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3 — Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführung- und allgemeinen Verwaltungskcsten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob si'e in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo lentstanden sind.

4 — Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung deir Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu bes-

teuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5.— Auf Grund des blossen Einkufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet. • 6 — Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7 — Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln d;ieses Abkommens beihandelt werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

ajvtbsl 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

1 — Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr könnem nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Gesohäftsleitung des Unternehmens befindet.

2 — Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gft er als in dem Vertragsstaat gelegen, i'in dem der Heimathafen des Sohiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3 — Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betiniebsgemeinsohaft oder einer internationalen BetriebssteUe.

ARTIKEL 9

Verbundene Unternehmen

Wenn:

a> Ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar crder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteäKlgt ist; oder

b) Dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsledtung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind,

und in diesen allen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese bedingugen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.