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II SÉRIE — NÚMERO 63

persönlichen und wirtschftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b> Kann nicht testimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem säe ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staatansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Staa-

ten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3 — Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

4 — Bei Anwendung der Artikel 5 bis 23 wird der Gesellschafter einer Personengesellschaft hinsichtlich der Besteuerung seiner Einkünfte aus dieser Gesellschaft und des Vermögens, das er über diese Gesellschaft —ihre Ausschüttungen ausgenommen — besitzt, sc behandelt, als sei er in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet. Diese Einkünfte und dieses Vermögen können, soweit sie nicht in diesem Staat der Besteuerung unterliegen, im anderen Staat besteuert werden.

ARTIKEL 5

Betriebstätte

1 — Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftsetarichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2 — Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:

c) Einem Ort der Leitung;

b) Cine Zweigniederlassung;

c) Eine Geschäftsstelle;

rf> Eine Fabrikat ionsstätte;

e) Eine Werkstätte und;

f) Ein Bergwerk, ein öl— oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3 — Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

4 — Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a) Einrichtungen, die ausschlesslich zur Lagerung.

Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unter-

nehmens, die ausschliesslich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung Unterhaltes werden;

c) Bestände van Gütern oder Waren des Unter-

nehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) Eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslch zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen.

e) Eine feste Geschäftgeinrichtung, die ausschliesslch zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeittaa auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; /) Eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, - mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5 — Ist eine Person —mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6— für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze i und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeatne beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

6 — Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofem diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7 — Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

ABSCHNITT III

Besteuerung des Einkommens

ARTIKEL 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1—Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtscha-