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6 DE MARÇO DE 1981

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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über technische Zusammenarbeit

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Portugiesischen Republik:

Auf der Grundlage der swischen beiden Staaten und ihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen:

In Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und Völker; und

In dem Wunsch, die Beziehungen durch eine technische Zusammenarbeit zu vertiefen;

sind wie folgt übereingekomen:

ARTIKEL 1

1 — Die Vertragspartei arbeiten zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.

2 —Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über einzelne Vorhaben der technischen Zusammenarbeit (im folgenden als «Projektvereinharugen» bezeichnet) schliessen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektvereinharungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.

ARTIKEL 2

1 — Die Projektvereinbarungen können eine Zusammenarbeit mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Bereichen vorsehen:

o) Ausbildungs—, Beratungs—, Forschungs — und ähnliche Einrichtungen in Portugal;

b) Erstellung von Planungen, Studien und Gu-

tachten;

c) Andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf

die sich die Vertragsparteien einigen.

2 — Die Zusammenarbeit kann erfolgen:

c> Durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als «entsandte Fachkräfte» bezeichnet;

6) Durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden als «Material» bezeichnet);

c) Durch Aus— und Fortbildung von portugiesischen Fach— und Führungskräften und Wissenschaftlern in der Portugiesischen Re-

publik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern; d) In anderer geeigneter Weise.

3 — Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt für die vereinbarten Vorhaben auf ihre Kosten folgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes vorsehen:

ä) Vergütung für die entsandten Fachkräfte;

b) Uuterbringung der entsandten Fachkräfte und

ihrer Familienmitglieder, soweit nicht die entsendten Fachkräfte die Kosten tragen;

c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte inner-

halb und ausserhalb der Portugiesischen Republik;

d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b)

genannten Materials;

e) Transport und Versicherung des in Absatz

2 Buchstabe b) genannten Materials bis zium Standort der Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Abgaben und Lagergebühren; /) Aus —und Fortbildung von portugiesischen Fach — und Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils geltenden deoitsohihen Richtlinien.

4 — Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes vorsehen, igeht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei seinem Fintreffen in Portugal in das Eigentum der Portugiesischen Republik über; das Material steht den vereinbarten Vorhaben und den jeweils entsandten ♦ Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.

5 — Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung dsr Portugiesischen Republik darüber, welche Träger sie mit der Durchführung des jeweiligen Vorhabens beauftragt. Diese Träger werden, im folgenden als «durchführende Stelle» bezeichnet.

ARTIKEL 3

Leistungen der Regierung der Portugiesischen Republik:

Sie:

a) Stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben m Portugal die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschliesslichderen Einrichtung zur Verfügung, soweit in den Projektvereinbarungen nichts Abweichendes vereinbart wird;

6) Befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizenzen, Hafen—, Einfuhr— und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für das in der Portugiesischen Republik beschaffte Material, wobei die Erbringung des Nachweises auf dieselbe