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II SÉRIE - NÚMERO 37

Stelle entfällt; sie hat gegebenenfalls die Bescheinigung über die zollamtliche Abfertigung anzugeben, auf die hin die Einfuhr erfolgte;

c) Trägt die Betriebs- und Instandhalt ungskostem

für die Vorhaiben;

d) Stellt auf ihre Kosten die jeweils erforder-

lichen portugiesischen Fach- und Hilfskräfte; in den Projektvereinbanungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;

e) Sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsand-

ten Fachkräfte so bald wie möglich durch portugiesische Fachkräfte fortgeführt werden. Soweit diese Faohkräfite dm Rahmen dieses Abkommens an der Portugiesischen Republik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzei-ting nach Anhörung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lissabon oder der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diece Aus- oder Fontbildung; sie wirkt darauf bin, dass die portugiesischen Fachkräfte nach ihrer Aus-und Fortbildung für fünf Jahre an den jeweiligen Vorhaben tätig sind, und wird für deren ausbildungsgeirechte Einstufung und angemessene Bezahlung sorgen;

/) Verpflichtet sich zu prüfan, ob sie die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens aus und fungebildete portugiesische Fachkräfte abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichein Niveau anerkannen kann und bemüht sich insbesondere, diesen Personen entsprechend ihren beruftfdhen Kenntnissen die gleichen Anstelhungs und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen zu eröffnen wie Absolventen gleichwertiger portugiesischer Ausbildungsgänge;

g) Gewährt dam entsandtem Fachkräften jede Unterstützung bei der Durchführung der ihnen übertragenem Aufgaben;

A) SteUt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkommens und den Projektvereinbarungen befassten portugiesischen Stellen rechtzeiting und umfassend über deren Inhalt unterrichtet werden.

ARTIKEL 4

1 — Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:

a) Nach besten Kräften im Rahmen der über

ihre Arbeit getroffanen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;

b) Sich nicht in dlie inneren Angelegenheiten der

Portugiesischen Republik einzumschen;

c) Die Gesetze der Portugiesischen Republik zu

befolgen und Sittan und Gebräuche des Landes zu achten;

d) Keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die

auszuüben, mit der sie 'besuftragt sind;

e) Mit den amtlichen Stellam der Portugiesischen Republik vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

2 — Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rergt dafür, dass vor Entsendung e'mer Fachkraft die Zustimmung der Regierung der Portugiesischen Republik eingeholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Portugiesischen Republik unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur En'cenidung dsr von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Portugiesischen Republik ein, gilt die Zustimmung als erteilt.

3 — Wünscht die Regierung der Portugiesischen Republik die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die Gründl für ibren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Portugiesischen Republik so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.

ARTIKEL 5

1 —Die Regierung der Portugiesischen Republik sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, hierzu gehört insbesondere folgendes:

a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte

für Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen, edn Erstattungsanspruch kann von der Portugiesischen Republik gegen die entsandten Fachkräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;

b) Sie befreit die entsandten Fachkräfte von

Festnshme oder Hart in Bezug auf Handlungen oder Uuterlassungen, einschliesslich mündlicher oder schriftlicher Äusserungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihmen noch diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen, es sei derm, dass diese Handlugen oder Unterlassungen nach portugiesischem Gesetz mit Zuchthausstrafe bestraft werden;

c) Sie unterrichtet sofort die Botschaft der Bun-

desrepublik Deutschland, sofern eine der in Satz 1 genannten Personen verhaftet wird oder gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wird;

d) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen

einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstützung, die Regierung der Portugiesischen Republik ihnen gewährt, hingewiesen wird.

2 — Die Regierung der Portugiesischen Republik'.

a) —Erhebt von den aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland an entsandte Fachkrä-