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13 DE OUTUBRO DE 1993

982-(251)

Republik verpflichtet sich, dieses Gerät nur mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an Dritte weiterzugeben.

Die deutsche Luftwaffe gewährt dem Personal der portugiesischen Luftwaffe technische und fliegerische Ausbildung und stellt technisches Gerät für die Wartung und für den Betrieb der Alpha Jet zur Verfügung. Der genaue Umfang dieser Leistungen ergibt sich aus den dieser Note beigefügten drei Anlagen. Die in diesen Anlagen aufgeführten Leistungen werden von der portugiesischen Regierung bis zu einer Höhe von 9 Mio DM aus der 9. Tranche der im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Gewährung einer deutschen NATO-Verteidigungshilfe vereinbarten Verteidigungshilfe finanziert.

6 — Die der deutschen Luftwaffe zur Nutzung zur Verfügung stehenden Gebäude auf der Luftwaffenbasis Nr. 11 (Beja) werden, wie zum jeweiligen Zeitpunkt der Übergabe besehen, and die portugiesische Luftwaffe übergeben. Die der deutschen Luftwaffe zur Nutzung zur Verfügung stehenden Wohnungen des Wohnbereichs Beja werden — wie bisher beim Mieterwechsel üblich — in renoviertem Zustand der portugiesischen Luftwaffe übergeben. Die übrigen Anlagen und Einrichtungen des Wohnbereichs Beja werden in funktionsfähigem Zustand übergeben. Sämtliche Gebäude und anderen Einrichtungen werden der portugiesischen Luftwaffe ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach der jeweiligen Verfügbarkeit übergeben.

7 — Mit der Erfüllung der Bestimmungen dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Forderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Basis Nr, 11 (Beja) durch die deutsche Luftwaffe abgegolten. Beide Seiten können nach dem 1. Juli 1994 keine neuen Ansprüche oder Forderungen geltend machen. Die Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarungen, durch welche der deutschen Luftwaffe Einrichtungen in Portugal zur Verfügung gestellt werden, bleiben in Bezug auf rechtschängige Einzelfälle in Kraft

8 — Die praktische Abwicklung dieser Vereinbarung liegt in der Verantwortung des Gemischten Deustsch-Portugiesischen Ausschusses; dabei ist es Aufgabe des Kommandeurs der Luftwaffenbasis Nr. 11 (Beja), mit dem Kommandeur Deustsches Luftwaffenkommando Beja die Durchführung im militärischen Bereich und mit dem Leiter der Bundeswehrverwaltungsstelle die Durchführung auf zivilem Gebiet zu koordinieren. Der Status un die Arbeitsbedingungen des deutschen und des portugiesischen Zivilpersonals, das nach dem 1. Juli 1994 und bis 15. September 1994 mit Abwicklungsaufgaben betraut ist, regeln sich nach den Grundsätzen der bis zum erstgenannten Datum gültigen Vereinbarungen.

9 — Der Gemischte Deutsch-Portugiesische Ausschuß stellt seine Tätigkeit am 30. September 1994 ein. Ab dem 1. Januar 1994 gehen die bisher vom Deutschen Militärischen Bevollmächtigten in Portugal in seiner Funktion als Ansprechpartner des Leiters der portugiesischen DeJegation des Gemischten Deutsch-Portugiesischen Ausschusses auf den Leiter der Bundeswehrver-waltungsstelle in Portugal über.

10 —Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bringt ihren Willen zum Ausdruck, auch nach Beendigung der Nutzung der Basis Nr. 11 (Beja) durch die deutsche Luftwaffe an der bewährten sicherheits- und militärpolitischen Zusammenarbeit mit Portugal festzuhalten und diese nach Möglichkeit zu vertiefen. Zu diesem Zweck kommen die beiden Regierungen überein, jährliche sicherheitspolitische Konsultationen, beginnend mit dem Jahr 1993, abzuhalten.

Falls sich die Regierung der Portugiesischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Anwoitnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum in Kraft tritt, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Füntaer Knackstedt.

ANLAGE 1 Ausbildung

1 — Fliegerische Ausbildung — für 6 Fluglehrer und bis zu 10 Piloten in Deutschland sowie in Beja, solange entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten in Beja gegeben sind (Ausbildungsvoraussetzung sind englische Sprachkenntnisse).

2 — Technische Ausbildung (in Lehrgängen in deutscher Sprache an der Technischen Schule der Luftwaffe 3 in Faßberg) auf folgenden Gebieten:

a) Luftfahrzeug-Technik:

Zelle;

Hydraulik;

Bodengeräte;

Waffenmechanik;

Rettungssysteme;

Sauerstoffanlage (Einweisung);

Bodengerät für Waffenanlage;

Flugausrüstung;

b) Luftfahrzeug-Elektronik (in Lehrgängen in deutscher Sprache an der Technischen Schule der Luftwaffe 1 in Kaufbeuren bzw. als On the Job Training in Fürstenfeldbruck):

Navigationsanlage; Funkanlage ohne MTTAC; Flugregelanlage;

c) Die Teilbereiche Elektrische Anlagen, Instrumente und Triebwerkanlage werden als On the Job Training mit Dolmetschern in Fürstenfeldbruck durchgeführt;

d) 4 Technische Offiziere und 46 Mechaniker können im Rahmen eines Komponentenlehrgangs Alpha Jet in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildet werden;

e) Einzelheiten zur Durchführung der Ausbildungsprogramme ergeben sich aus dem Protokoll der deutsch-portugiesischen Besprechung in Fürstenfeldbruck vom 31. März bis 1. April 1993.

ANLAGE 2 «On the Job Training»

1 — Operationelle Unterstützung:

GCA (Bodenanflugkontrolle);

Navigationshilfe (ILS, VORTRAC, NDB und DF);