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10 DE MAIO DE 1997

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Gemeinsame Beratungsgruppe hat sich endgültig etabliert und ihre Nützlichkeit und Bedeutung als ständiges Forum für Fragen des Vertrags unter Beweis gestellt.

In bezug auf die Abschließsende Akte stellen die Vertragsstaaten mit Genugtuung fest, daß die Personalstärke der konventionellen Streitkräfte im Anwendungsgebiet um 1,2 Millionen Mann reduziert wurde.

6 — Die Vertragsstaaten stellen fest, daß der Vertrag durch sein umfassendes System des Informationsaustauschs und der Verifikation ein hohes Maß an Transparenz in den militärischen Beziehungen geschaffen hat. Gemeinsam mit der umfangreichen Reduzierung konventioneller Waffen und Ausrüstungen hat dies zu größerer Vorhersehbarkeit und größerem Vertrauen in den Sicherheitsbeziehungen geführt. Der Vertrag hat auch zur Entwicklung neuer Modelle der Zusammenarbeit in Europa angeregt und bietet eine Grundlage für Stabilität und mehr Sicherheit in Europa auf wesentlich niedrigerem Niveau der konventionellen Waffen und Ausrüstungen als bisher. Obwohl in einigen Teilen Europas nochy immer Risiken und Herausforderungen bestehen, haben sich die Fähigkeit zur Auslösung von Überraschungsangriffen und die Gefahr großangelegter Offensivhandlungen in Europa insgesamt beträchtlich verringert. Trotzdem bedarf es fortgesetzter Bemühungen von Seiten der Vertragsstaaten, damit die Ziele des Vertrags im gesamten Anwendungsgebiet erreicht werden.

7 — Die Vertragsstaaten bekräftigen die ungebrochene Bedeutung der Grundstrukturen des Vertrags einschließlich des in den Artikeln IV und V des Vertrags enthaltenen Prinzips der Zonenbegrenzungen. Im Hinblick darauf und im Einklang mit dem Beschluß der Gemeinsamen Beratungsgruppe vom 17. November 1995 haben die Vertragsstaaten das in Anlage. A enthaltene Dokument vereinbart, das eine im Geiste der Zusammenarbeit vereinbarte Maßnahmenkombination enthält, die für alle Vertragsstaaten annehmbar ist.

8 — Die Vertragsstaaten bedauern, daß nicht alle. Reduzierungsverpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt wurden. Sie betonen die Notwendigkeit, die Reduzierungen von durch den Vertrag begrenzten konventionellen Waffen und Ausrüstungen im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Vertrag so rasch wie möglich abzuschließen. Sie stellen mit Genugtuung fest, daß jene Vertragsstaaten, die noch Reduzierungen abzuschließen haben, ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Bestimmungen des Vertrags und der dazugehörigen Dokumente bekräftigt haben. Alle Vertragsstaaten bekunden ihre Bereitschaft, diesen Prozeß im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags bis zu seiner Vollendung zu verfolgen. Sie sind sich der Schwierigkeiten bewußt, die den Abschluß der Reduzierungerl verzögert haben, und nehmen in diesem Zusammenhand Bemühungen um eine vollständige Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag wohlwollend zur Kenntnis.

9 — Die Vertragsstaaten bekunden ihre Besorgnis darüber, daß einige Vertragsstaaten große Schwierigkeiten damit haben, in ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen des Vertrags und der dazugehörigen Dokumente vollständig zu erfüllen,-und zwar im Zusammenhang mit jenen durch den Vertrag begrenzten konventionellen Waffen und Ausrüstungen, die nicht der vertragsgemäßen Rechenschaftspflicht und Kontrolle unterworfen werden. Diese Situation beeinträchtigt die Wirkungsweise des Vertrags und erschwert seine Durchführung.

Sie betonen die Notwendigkeit, so rasch wie möglich entsprechende politische Lösungen zu finden und die erforderlichen Maßnahmen auszuarbeiten, damit der Vertrag eim Einklang mit seinen Bestimmungen durchgeführt werden kann.

Sie bekunden ihre Bereitschaft, die Frage dieser durch den Vertrag begrenzten konventionellen Waffen und Ausrüstungen in der Gemeinsamen Beratungsgruppe zu behandeln, wo auch Mittel und Wege aufgezeigt werden sollen, durch die die Lösung dieser Frage erleichtert wird.

10 — Die Vertragsstaaten haben die in Anlage B dieses Schlußdokuments aufgeführten Vereinbarungen und einvernehmlichen Auslegungen in bezug auf die Durchführung und die Mittel und Wege zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der Wirksamkeit des Vertrags angenommen.

11 — Die Vertragsstaaten sind übereingekommen, daß die Durchführungsfragen in Anlage C dieses Schlußdokuments einer weiteren Erwägung und Regelung in der Gemeinsamen Beratungsgruppe bedürfen.

12 — Die Vertragsstaaten bestätigen erneut die auf der Außerordentlichen Konferenz in Oslo 1992 erzielten Vereinbarungen zu Artikel XII:

Sie gehen davon aus, daß für die Nachfolgestaaten, die 1992 Vertragsstaaten wurden, Absatz 2 des Teils der Vereinbarung von Oslo, der sich auf Artikel XII bezieht, wie folgt auszulegen ist: «So wird insbesondere kein Vertragsstaat innerhalb des Anwendungsgebiets seine Bestände an Schützenpanzern, die zu Gliederungen gehören, die ihrer Aufgabe und Struktur nach in Friedenszeiten Funktionen der inneren Sicherheit wahrnehmen, über die Gesamtzahl erhöhen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags zu solchen Gliederungen gehörte und in seinem Hoheitsgebiet gemäß Informationsaustausch mit Stichtag 19. November 1990 notifiziert wurde.»

Sie vereinbaren, sich in der Gemeinsamen Beratungsgruppe unter Berücksichtigung der auf der Überprüfungskonferenz eingebrachten Vorschläge weiter mit dem Problem von Artikel XII zu befassen.

13 — Die Vertragsstaaten unterstrichen, wie wichtig die volle und unausgesetzte Einhaltung der Bestimmungen von Artikel IV Absatz 5 im Zusammenhang mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Vertrags wie auch für die Souveränität der beteiligten Vertragsstaaten ist.

Die Vertragsstaaten nahmen zur Kenntnis, daß in bestimmten Fällen bilaterale Abkommen in Aushandlung — oder in Ratifizierung oder Durchführung — befindlich sind, die auf die Bestimmungen von Artikel IV Absatz 5 Bezug nehmen. Die Vertragsstaaten traten für rasche und positive Ergebnisse des laufenden Prozesses ein.

Die Vertragsstaaten sind der Ansicht, daß im Zusammenhang mit dem in Abschnitt III dieses Schlußdokuments vorgesehenen Prozeß auf die Bedeutung der Bestimmungen von Artikel IV über die Stationierung von Streitkräften hingewiesen werden sollte.

14 — Im Zusammenhang mit dem in Abschnitt III dieses Schlußdokuments vorgesehenen Prozeß werden die Vertragsstaaten die unterschiedlichen Auslegungen für vorübergehende Dislozierunger prüfen um sicherzustellen, daß diese vorübergehenden Dislozierung, nicht unbegrenzt dauern.

15 — Die Vertragsstaaten erinnern daran, daß nach Artikel II Absatz 2 des Vertrags die im Protokoll über