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II SÉRIE-A — NÚMERO 42

dete Inspektionsstätten insgesamt höchstens eine zusätzliche Inspektion einer gemeldeten Inspektionsstätte, die im Einklang mit dem Inspektionsprotokoll durchgeführt wird, in Verifikationsobjekten zu, die sich innerhalb der Oblast Odessa befinden.

5 — Die Anzahl der nach den Absätzen 3 und 4 dieses Abschnitts in Verifikationsobjekten durchgeführten zusätzlichen Inspektionen gemeldeter Inspektionsstätten darf nicht größer sein als die Anzahl der nach Abschnitt II Absatz 10 Buchstabe D des Inspektionsprotokolls festgelegten Inspektionen im Rahmen der passiven Quoten für gemeldete Inspektionsstätten, die in diesen Verifikationsobjekten während desselben Jahres durchgeführt werden.

6 — Alle zusätzlichen Inspektionen gemeldeter Inspektionsstätten, die nach den Absätzen 3 und 4 dieses Abschnitts durchgeführt werden:

A) Werden auf Kosten des inspizierenden Vertragsstaats im Einklang mit den jeweils geltenden handelsüblichen Tarifen durchgeführt; und

B) Werden, nach dem Ermessen des inspizierenden Vertragsstaats, entweder als eine Folgeinspektion oder als eine eigene Inspektion durchgeführt.

VI

1 — Dieses Dokument tritt mit dem Eingang der Notifikation der Bestätigung der Zustimmung durch alle Vertragsstaaten beim Verwahrer in Kraft. Abschnitt II Absätze 2 und 3 sowie die Abschnitte IV und V dieses Dokuments werden hiermit vom 31. Mai 1996 bis 15. Dezember 1996 vorläufig angewendet. Wenn dieses Dokument nicht am 15. Dezember 1996 in Kraft tritt, wird es von den Vertragsstaaten überprüft.

2 — Dieses Dokument wird in allen sechs offiziellen Sprachen des Vertrags bei der zum Verwahrer des Vertrags bestimmten Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt, die allen Vertragsstaaten Abschriften dieses Dokuments übermittelt.

ANLAGE B

VEREINBARUNGEN UNO EINVERNEHMLICHE AUSLEGUNGEN IN BEZUG AUF DIE DURCHFUHRUNG UND DIE MITTEL UND WEGE ZUR VERBESSERUNG DER FUNKTIONSFAHIGKEIT UND DER WIRKSAMKEIT DES VERTRAGS.

1 — Die Vertragsstaaten betonen, daß es notwendig ist sicherzustellen, daß die mit der Durchführung des Vertrags betrauten einschlägigen Regierungsstellen alle Verpflichtungen aus dem Beschluß der Gemeinsamen Beratungsgruppe vom 23. Mai 1995 über die Inspektionskosten erfüllen.

2 — Die Vertragsstaaten vereinbaren, daß nach Abschnitt VII Absatz I des Inspektions-protokolls:

a) Im Falle der Verzögerung einer Inspektion aufgrund höherer Gewalt durch den inspizierten Vertragsstaat oder den Vertragsstaat, der die Rechte und Pflichten des inspizierten Vertragsstaats wahrnimmt, dieser die Gründe der Verzögerung im einzelnen in schriftlicher Form zu earläutern hat;

Dies sollte folgengdermaßen vor sich gehen:

- Wenn höhere Gewalt vor der Ankunft des Inspektionsteams geltend gemacht wird, in der Antwort auf die entsprechenden Notifikationen;

- Wenn höhere Gewalt nach der Ankunft des Inspektionsteams am Einreiseort geltend gemacht wird, sollte die Erklärung möglichst bald auf diplomatischem Wege oder über andere amtliche Kanäle übermittelt werden;

b) Im Falle einer solchen Verzögerung aufgrund höherer Gewalt die Bestimmungen des Abschnitts XI Absatz 2 des Inspektionsprotokolls gelten.

3 — Jeder Vertragsstaat übermittelt allen anderen Vertragsstaaten jährlich, spätestens jedoch am 15. Dezember, die vollständige aktualisierte Liste der Inspektoren und Besatzungsmitglieder. Falls in der Liste der Inspektoren und Besatzungsmitglieder Ergäzungen vorgenommen wurden, übermittelt der Vertragsstraat die vollständige aktualisierte Liste unter Hervorhebung der Ergänzungen.

4 — Jeder Vertragsstaat mit Hoheitsgebiet im Anwer-dungsgebiet teilt aller anderen Vertragsstaaten im Zuge des jährlichen Informationsaustauschs die Ständinge diplomatischen Einfluggenehmigungsnummern ihrer Transportluftfahrzeuge für das darauffolgende Kalenderjahr mit.

5 — Jeder Vertragsstaat übermittel allen anderen Vertragsstaaten im Zuge des jährlichen Informationsaustauschs die Liste seiner offiziellen Feiertage für das darauffolgende Kalenderjahr.

6 — Der Vertragsstaat, dessen Inspektionsteam beabsichtigt, vor der Durchführung der Inspektion durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaatss zu reisen, sollte den (die) durchreisten Vertragsstaat (en) über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Durchreise, die Grenzübergänge und die Beförderungsmittel, die das Inspektionsteam benutzen wird, informieren und eine Liste der Inspektoren und Fahrer unter Angabe der Paßvm-mern übermitteln.

7 — Die Vertragsstaaten vereinbaren, daß ein spezifiziertes Gebiet gemeldete Inspektionsstätten ihrer eigenen und stationierter Streitkräfte enthalten kann; doch sind alle gemeldeten Inspektionsstätten innerhalb eines spezifizierten Gebiets von einer Inspektion des spezifizierten Gebiets (Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls) ausgenommen, da sie nur im Rahmen von Inspektionen nach Abschnitt VII des Inspektionsprotokolls inspiziert werden können.

8 — Die Vertragsstaaten vereinbaren, die Notifikation einer beabsichtigten Inspektion dem aufnehmenden Vertragsstaat und dem stationierenden Vertragsstaat gleichzeitig zu übermitteln, wenn der inspizierende Vertragsstaat beabsichtigt, eine Folgeinspektion durchzuführen, von der stationierte Streitkräfte betroffen sind.

9 — Wo angebracht und mit Zustimmung des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Inspektion in bezug auf durch den Vertrag begrenzte konventionelle Waffen und Ausrüstungen eines stationierenden Vertragsstaats durchgeführt werden soll, unterstützt der stationierende Vertragsstaat das aufnehmende Land im Hinblick auf die Sicherheit sowohl des Inspektionsteams als auch des Begleitteams für die Dauer der Inspektion.

10 — Notifikation von Veränderungen in den Beständen um zehn Prozent;

- Die Vertragsstaaten vereinbaren, daß nach Abschnitt VIII Absatz 1 Buchstabe B des Pro-