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10 DE MAIO DE 1997

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tokolls über Notifikationen und Informationsaustausch immer die jeweils letzte Aktualisierung der Information über die Bestände als Ausgangsbasis für jede weitere nach diesem Absatz

zu notifizierende Veränderung heranzuziehen

ist;

- Die Notifikation jeder Veränderung um zehn Prozent oder mehr erfolgt spätestens fünf Tage nach Eintreten der Veränderung. Unter dem Zeitraum von fünf Tagen sind fünf Arbeitstage zu verstehen.

11 — Die Vertragsstaaten vereinbaren die Notifikation:

- Jeder Veränderung der Bezeichnung von Truppenteilen nach den Abschnitten I, III und V des Protokolls über Notifikationen und Informati-onsaustaush mindestens 42 Tage im voraus;

- Jeder Schließung von Verifikationsonbjekten innerhalb des letzten Monats nach Abschnitt V am 15. eines jeden Monats;

- Jeder Schaffung eines Verifikationsobjekts oder dessen Verlagerung an einen anderen Ort mindestens 42 Tage im voraus.

12 — Die Vertragsstaaten vereinbaren, daß sie sich bemühen werden, zusätzlich zu den in Artikel XVII des Vertrags und in Absatz 1 der Anlage über das Format für den Informationsaustausch zum Protokoll über Notifikationen und Informationsaustausch festgelegten Erfordernissen für die Übermittlung der Informationen und Notifikationen den nach diesem Protokoll in schriftlicher Form erfolgenden jährlichen Informationsaus-tauch durch eine elektronische Version auf Diskette im vereinbarten Format zu ergänzen wobei die schriftliche Form die offizielle Fassung bleibt.

13 — Jeder Vertragsstaat sollte allen anderen Vertragsstaaten seine passive Quote für gemeldete Inspektionsstätten gleichzeitig mit jedem jährlichen Informa-tionsaustauch nach Abschnitt VII Absatz 1 Buchstabe C des Protokolls über Notifikationen und Informationsaustausch notifizieren.

ANLAGEC

DURCHFÜHRUNGSFRAGEN, DIE EINER WEITEREN ERWÄGUNG UND.REGELUNG IN DER GEMEINSAMEN BERATUNGSGRUPPE BEDÜRFEN.

1 — Einführung gemeinsamer Verfahren zur Regelung der Flüge des vom Inspektionsteam benutzten Transportluftfahrzeugs.

2 — Einreise-/Ausreiseort.

3 — Immunität des Beförderungsmittels eines Inspektionsteams.

4 — Formulierung der Grundsätze für die Erstellung von Lageplänen gemeldeter Inspektionsstäatten einschließlich der Möglichkeit einer genaueren Formulierung/Auslegung des Begriffs «routinemäßig».

5 — Im Verlauf der Inspektionen zu verwendende Ausrüstung.

6 — Regeln für das Fotografieren.

7 — Kalenderjahr/Möglichkeit der Angleichung an das Durchführunggsjahr.

8 — Finanzierung der Inspektionen.

9 — Gemeinsame Auslegung der Verpflichtung nach Abschnitt VIII Abstatz 1 Buchstabe B des Protokolls übet Notifikationen und Informationsaustauch.

10 — Überprüfung' und Aktualisierung der zum Vertrag gehörenden Notifikationsformate, um ihre weitere Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.

11 — Die Frage der durch den Vertrag begrenzten konventionnellen Waffen und Ausrüstungen, die aufgrund von Verpflichtungen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zeitlich befristet und ohne Neuzuordnung von ihren normalen Friedensstandorten abgezogen wurden.

12 — Die Frage, ob unter Bezugnahme auf Abschnitt I Absatz 1 des Protokolls über Notifikationen und Informationsaustausch alle Truppenteile, die über dem Vertrag unterliegende Ausrüstung verfügen, ein-shließlich Depots, Stützpunkte und ausgewiesene ständige Lagerungsstätten, sowohl in Tabelle I als auch in Tabelle III notifiziert werden sollen.

13 — Verwertung von durch den Vertrag begrenzten konventionellen Waffen und Ausrüstungen über die Reduzierungsverpflichtungen hinaus und Verwertung von außer Dienst gestellten durch den Vertrag begrenzten konventionellen Waffen und Ausrüstungen.

14 — Rundung passiver Inspektionsquoten.

15 — Maßnahmen erhöhter Transparenz für Sanitätsfahrzeuge auf dem Fahrwerk von im Protokoll über vorhandene Typen angeführten gepanzerten Kampffahrzeugen oder MTW-ähnlichen Fahrzeugen.

ANLAGE D

THEMEN, DIE IM VERLAUF DER KONFERENZ ÜBERPRÜFUNG DES VERTRAGS UBER KONVENTIONELLE STREITKRÄFTE IN EUROPA ERÖRTERT WURDEN.

1 — Artikell II: Bestimmung folgender Begriffe:

«Gruppe von Vertragsstaaten»;

«Anwendungsgebiet»;

«Beitritt anderer OSZE-Vertragsstaaten»;

«ausgewiesene ständige Lagerungsstätte»;

«Brückenlegepanzer»;

«Kampflugzeug»;

und das Protokoll über vorhandene Typen Konventioneller Waffen und Ausrüstungen.

2 — Artikel III:

Ausfuhr von Ausrüstung;

Transparenz in bezug auf durch den Vertrag begrenzte Waffen und Ausrüstungen, die Kräften der inneren Sicherheit Zugeordnet sind;

Vorschlag über eine gemeinsame Friendenstruppe.

3 —Artikel IV: •

Konzept für Begrenzungen und Anteilschöchst-grenzen;

Stationierung von Streitkräften im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats.

4 — Artikel V:

Durchführung;

Vorübergehende Dislozierungen; Stationierte Streitkräfte.

5 —Artikel VI: Hinlängiichkeitsregel.