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II SÉRIE-A — NÚMERO 42

6 — Artikel X:

Abzug aus ausgewiesenen Ständingen Lagerungs-Stätten.

7 —Artikel XI:

Durchführung; Obergrenzen;

Abzug aus Lagerungsstätten.

8 —Artikel XII:

Schützenpanzer, die zu Kräften der inneren Sicherheit gehören (gemäß Schlußdokument von Oslo vom 5. Juni 1992);

Transparenz;.

Bedürfnisseeder Staaten, die dem Vertrag 1992 beigetreten sind;

Kriterien betreffend die Bestände der Kräfte der inneren Sicherheit.

9 —Artikel XIX:

Inspektionen aus der Luft.

10 — Artikel XVI:

Künftige Rolle der Gemeinsamen Beratungsgruppe;

Dauer der Tagungen der Gemeinsamen Beratungsgruppe.

11—Artikel XVIII:

Folgeverhandlungen; Modalitäten;

Vorschläge für eine zusätzliche Ubereinkunft.

12 — Sonstiges:

Vorschlag über eine gemeinsame Friedenstruppe; Außergewöhnliche Umstände; Dialog in der Gemeinsamen Beratungsgruppe über einen Vertragsunterstützungsfonds.

ANLAGEE

ERKLÄRUNG DES VERTRETERS DER RUSSISCHEN FÖDERATION

Um die Umsetzung der Erklärung des Vertreters der Union der Sozialistischen^ Sowjetrepubliken in der Gemeinsamen Beratungsgruppe vom 14. Juni 1991 (Erklärung des sowjetischen Vertreters) zu fördern, wurde ich von der Regierung der Russischen Föderation angewiesen, folgende Erklärung abzugeben:

1 — Es ist davon auszugehen, daß konventionelle Waffen und Ausrüstungen der drei in Absatz 1 der Erklärung des sowjestischen Vertreters genannten, durch den Vertrag begrenzten Kategorien (Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahzeuge, Artilleriewaffen) nach dieser Erklärung als zerstört oder militärisch unbrauchbar gemacht gelten, wenn eine der folgenden Methoden angewendet wurde:

A) Zerstörung oder Konversion konventioneller Waffen und Ausrüstungen nach Verfahren, die einen deutlich sichtbaren Beweis dafür liefern, daß diese zerstört oder militärisch unbrauchbar gemacht wurden;

B) Nur im Falle von Waffen und Ausrüstungen, die vor Bekanntgabe dieser Erklärung zerstört

wurden, Übermittlung zufriedenstellender beweiskräftiger Unterlagen, die die Anforderungen eines deutlich sichtbaren Beweises erfüllen. Die Russische Föderation beabsichtigt die Übermittlung solcher beweiskräftigen Unterlagen in bezug auf Waffen und Aursrüstungen, die im Anwendungsgebiet des Vertrags nach dem 17. November 1995 zerstört wurden;

C) Trennung von kampfpanzern und gepanzerten Kampffahrzeugen, die Witterungseinflüssen ausgesetzt waren, wobei die Luken und Abdeckungen der Motorräume zu öffnen sind und eine Expertengruppe einzuladen ist, auf ihre eigenen Kosten eine Untersuchung einer nach dem Zuffallsprinzip gewählten Stichprobe aus diesen konventionellen Waffen und Ausrüstungen vorzunehmen, ehe diese von ihrem Ausstellungsort zur endgültigen Verwertung (Verschrottung) abgezogen werden; dieser Abzug ist zu notifizieren;

D) Besuch einer Expertengruppe auf deren Kosten und auf Einladung, um bereits aufgegebene konventionelle Waffen und Ausrüstungen zu zählen;

E) Notifikation, die jedem Transfer konventioneller Waffen und Ausrüstungen in andere Vertragsstaaten im Anwendungsgebiet des Vertrags vorangeht oder ihn begleitet, mit entsprechender einschlägiger Notifikation durch den aufnhmen-den Vertragsstaat. Diese Transfers werden im Einklang mit den Vertragsbestimmungen erfolgen und mit den Zielen und Bedingungen der Erklärung des sowjetischen Vertreters vereinbar sein.

2 — In Fortsetzung ihrer Bemühungen im Hindblick auf die Umsetzung der Erklärung des sowjetischen Vertreters wird die Russische Föderation die in Absatz 1 dieser Erklärung angeführten Methoden auf konventionelle Waffen und Ausrüstungen anwenden, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet befinden. Sie wird der Republik Kasachstan und der Republik Usbekistan bei der Anwendung dieser Methoden auf konventionelle Waffen und Ausrüstungen zusammenarbeiten, die sich auf deren Hoheitsgebieten befinden. Die Russische Föderation wird mit diesen Staaten die notwendigen Vereinbarungen auschandeln, um sich gemeinsam mit ihnen darum zu bemühen, daß der in Absatz 1 der Erklärung des sowjetischen Vertreters angesprochene Prozeß bis zum Jahr 2000 abgeschlossen wird.

3 — Sollte trotz aller Bemühungen nach Treu und Glauben bei den zu beseitigenden Kampfpanzern die Quote von 6000 nicht zur Gänze erfüllt werden, so wird ein Fehlbetrag von höchstens 2300 Kampfzanzern durch Anwendung der in Absatz 1 dieser Erklärung angeführten Methoden auf eine gleiche Anzahl von gepanzerten Kampffahrzeugen über die Quote von 1500 Stück hinaus abgedeckt; auf diese Art Weise wird der gesamte in Absatz 1 der Erklärung des sowjetischen Vertreters angesprochene Prozeß im allgemeinen als abgeschlossen zu betrachten sein. Nichtsdestoweniger wird in der Folge eine dem erwähnten Fehlbetrag entsprechende Anzahl von Kampfpanzern beseitigt. Der voraussichtliche Zeitpunkt, zu dem ihre Beseitigung abgeschlossen sein soll, wird von der Dauer ihres Betriebes und ihrer Lebensdauer und von der verfügbaren finanziellen Mitteln abhängen. Diese Beseitigung wird gemäß Absatz 1 dieser Erklärung durchgeführt werden.