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II SÉRIE-A — NÚMERO 42

vorhandene Typen konventioneller Waffen und Ausrüstungen enthaltenen Listen vorhandener Typen von der Gemeinsamen Beratungsgruppe im Einklang mit Abschnitt IV des Protokolls über vorhandene Typen periodisch fortzuschreiben sind. Sie wurden jedoch seit Abschluß des Vertrags nicht fortgeschrieben.

Die Vertragsstaaten weisen ihre Delegationen in der Gemeinsamen Beratungsgruppe an, das Protokoll über vorhandene Typen fortzuschreiben. Sie vereinbarten ferner, daß:

- Alle Ungenauigkeiten richtiggestellt werden sollten, unter anderem durch die Herausnahme von Typen, Modellen und Versionen konventioneller Waffen und Ausrüstungen, die nicht den Kriterien des Vertrags entsprechen;

- Die Gemeinsame Beratungsgruppe prüfen sollte, ob eine jährliche Fortschreibung der Listen sinnvoll ist;

- Die Gemeinsame Beratungsgruppe eine elektronische Version der Listen in allen offiziellen Sprachen erwägen sollte.

16 — Die Vertragsstaaten erörterten auch die Themen in Anlage D dieses Schlußdokuments.

17 — Die Vertragsstaaten begrüßen die Erklärung des Vertreters der Russischen Föderation, die Umsetzung der in der Gemeinsamen Beratungsgruppe am 14. June 1991 in Wien abgegebenen Erklärung des Vertreters der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu fördern. Der Text der russischen Erklärung ist in Anlage E dieses Schlußdokuments enthalten.

18 — Die Vertragsstaaten sprechen die Empfehlung aux, daß es in Anbetracht der Fragen, die der Gemeinsamen Beratuhgsgruppe zugewiesen wurden, am sinnvollsten ist, die Bestimmungen des Artikels XVI und des Protokolls über die Gemeinsame Beratungsgruppe heranzuziehen, damit die Gemeinsame Beratungsgruppe alle diese Fragen in geeigneter Weise behandeln kann.

III —Künftige Arbelt am Vertrag

19 — Im Hinblick auf die Abschnitte I und II dieses Schlußdokuments weisen die Vertragsstaaten ihre Delegationen in der Gemeinsamen Beratungsgruppe an, ihre Arbeit im Einklang mit Artikel XVI des Vertrags auszuweiten. Nachdem diese Überprüfungskonferenz einen neuen Anstoß dazu gegeben hat, werden sie unverzüglich einen gründlichen Prozeß in Gang setzen, dessen Ziel es ist, die Wirkungsweise des Vertrags in einem sich ändernden Umfeld und dadurch die Sicherheit eines jeden Vertragsstaats zu verbessern, unabhängig davon, ob er einem politisch-militärischen Bündnis angehört. Als Teil dieses Prozesses werden die Vertragsstaaten Maßnahmen und Anpassungen erwägen, um die Zielsetzungen des Vertrags sur fördern und seine Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit zu verbessern, wozu auch — aber nicht nur — die Prüfung von Vorschlägen gehört, die bereits zu diesem Zweck unterbreitet wurden. Diese Prozeß sollte so gestaltet sein, daß der vertrag seine Schlüsselrolle im europäischen Sicherheitsgefüge beibehält. Sein Umfang und seine Parameter sollten vorrangig festgelegt werden.

20 — Bis zum Inkrafttreten dieser Maßnahmen und Anpassungen werden die Vertragsstaaten alle Bestimmungen des Vertrags und der dazugehörigen Dokumente einhalten.

21 — Die Vertragsstaaten werden zum Zeitpunkt des OSZE-Gipfels von Lissabon einen Bericht über den aktuellen Stand und die ersten Ergebnisse dieses Prozesses prüfen. Dieser Bericht wird unter anderem Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise enthalten.

In Übereinstimmung mit Artikel XXI Absatz 1 sehen die Vertragsstaaten der zweiten Konferenz zur Überprüfung der Wirkungsweise des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa entgegen, zu der sie in fünf Jahren wieder zusammentreten werden.

Dieses Schlußdokument, das in allen offiziellen Sprachen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa abgefaßt wurde, wird gemeinsam mit seinen Anlagen A, B, C, D und E, die Bestandteil des Schlußdokuments sind, bei der zum Verwahrer des Vertrags bestimmten Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt, die allen Vertragsstaaten Abschriften dieses Schlußdokuments übermittelt.

ANLAGEA

DOKUMENT, DAS VON DEN VERTRAGSSTAATEN DES VERTRAGS VOM 19. NOVEMBER 1990 UBER KONVENTIONELLE STREITKRÄFTE IN EUROPA VEREINBART WURDE.

Die 30 Vertragsstaaten des Vertrags vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa, im folgenden als Vertrag bezeichnet, sind wie folgt übereingekommen:

I

1 — Jeder Vertragsstaat erfüllt in vollem Umfang unter Berücksichtigung der in diesem Dokument getroffenen Klarstellung bezüglich des in Artikel V Absatz 1 Buchstabe A des Vertrags beschriebenen Gebiets und unter Berücksichtigung der in diesem Dokument getroffenen Vereinbarung bezüglich des Vertragsspielraums bis zum 31. Mai 1999 die im Vertrag einschließlich seines Artikels V festgelegten zahlenmäßigen Begrenzungen.

2 — Absatz 1 dieses Abschnitts ist so auszulegen, daß kein Vertragsstaat, der zum Stichtag 1. Januar 1996 die im Vertrag einschließlich seines Artikels V festgelegten zahlenmäßigen Begrenzungen erfüllt hat, berechtigt ist, eine der im Vertrag festgelegten zahlenmäßigen Begrenzungen zu überschreiten.

3 — Im Einklang mit dem Beschluß der Gemeinsamen Beratungsgruppe vom 17. November 1995 arbeiten die Vertragsstaaten im höchstmöglichen Ausmaß zusammen, um sicherzustellen, daß die Bestunmurvgexv dieses Dokuments vollständig umgesetzt werden.

II

1 — Innerhalb des in Artikel V Absatz 1 Buchstabe A des Vertrags beschriebenen Gebiets, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zugerechnet wurde, begrenzt die Russische Föderation ihre Kampf paraer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen, so daß spätestens mit 31. Mai 1999 und danach die Gesamtzahl nicht größser ist als:

A) 1.800 Kampfpanzer;

B) 3.700 gepanzerte Kampffahrzeuge, davon werden nicht mehr als 552 innerhalb der Oblast Astrachan, nicht "mehr als 552 innerhalb der Oblast Wolgograd, nicht mehr als 310 innerhalb des in Abschnitt III Absatz 1 dieses Dokuments beschriebenen östlichen Teils der Oblast Rostow und nicht mehr als 600 innerhalb der Oblast Pskow disloziert; und

C) 2.400 Artilleriewaffen.