O texto apresentado é obtido de forma automática, não levando em conta elementos gráficos e podendo conter erros. Se encontrar algum erro, por favor informe os serviços através da página de contactos.
Não foi possivel carregar a página pretendida. Reportar Erro

10 DE MAIO DE 1997

770-(17)

2 — Innerhalb der Oblast Odessa begrenzt die Ukrane ihre Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen, so daß mit der vorläufigen Anwendung dieses Dokuments und danach die Gesamtzahl nicht größer ist als:

A) 400 Kampfpanzer;

B) 400 gepanzerte Kampffahrzeuge; und

C) 350 Artilleriewaffen.

3 — Mit der vorläufigen Anwendung dieses Dokuments und bis zum 31. Mai 1999 begrenzt die Russische Föderation ihre Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen innerhalb des in Artikel V Absatz 1 Buchstabe A des Vertrags beschriebenen Gebiets, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zugerechnet wurde, so daß die Gesamtzahl nicht größer ist als:

A) 1.897 Kampfpanzer;

B) 4.397 gepanzerte Kampffahrzeuge; und

C) 2.422 Artilleriewaffen.

III

1 — Für die Zwecke dieses Dokuments und des Vertrags gilt das folgende Hoheitsgebiet der Russischen Föderation mit Stand vom 1. Januar 1996 als in dem in Artikel IV Absatz 2 des Vertrags beschriebenen Gebiet und nicht in dem in Artikel V Absatz 1 Buchstabe A des Vertrags beschriebenen Gebiet befindlich: die Oblast Pskow; die Oblast Wolgograd; die Oblast Astrachan; jener Teil der Oblast Rostow, der östlich, der Linie Kuschtschewskaja — Wolgodonsk — Grenze der Oblast Wolgograd liegt und Wolgodonsk einschließt; und Kuschtschewskaja und ein schmaler Korridor im Kraj Krasnodar, der nach Kuschtschewskaja führt.

2 — Für die Zwecke dieses Dokuments und des Vertrags gilt das Hoheitsgebiet der Oblast Odessa der Ukraine mit Stand vom 1. Januar 1996 als in dem in Artikel IV Absatz 3 des Vertrags beschriebenen Gebiet und nicht in dem in Artikel V Absatz 1 Buchstabe A des Vertrags beschriebenen Gebiet befindlich.

IV

1 — Die Vertragsstaaten prüfen im Zeitraum bis zum 31. Mai 1999 die Bestimmungen des Vertrags betreffend ausgewiesene ständige Lagerungsstätten dahingehend, daß alle in ausgewiesenen ständigen Lagerungsstätten vorhandenen Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen, einschließlich der von regionalen zahlenmäßigen Begrenzungen erfaßten, in aktiven Truppenteilen disloziert werden können.

2 — Die Russische Föderation hat das Recht, die Bestimmungen des Vertrags betreffend die vorübergehende Dislozierung von Kampfpanzern, gepanzerten Kampffahrzeugen und Artilleriewaffen innerhalb ihres Hoheitsgebiets und außerhalb ihres Hoheitsgebiets in höchstmöglichem Ausmaß zu nutzen. Solche vorübergehende Dislozierungen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats kommen durch freie Verhandlungen unter vollständiger Achtung der Souveränität der beteiligten Vertragsstaaten zustande.

3 — Die Russische Föderation hat das Recht, die Neuaufteilung der im Übereinkommen von Taschkent vom 15. Mai 1992 über die Prinzipien und Verfahren für die Durchführung des Vertrags über konventionelle

Streitkräfte in Europa festgelegten derzeitigen Quoten für Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge und Artilleriewaffen im Einklang mit bestehenden Übereinkünften in höchstmöglichem Ausmaß zu nutzen. Solche Neuaufteilungen kommen durch freie Verhandlungen unter vollständiger Achtung der Sourveränität der beteiligten Vertragsstaaten zustande.

4 — Die Russische Föderation rechnet jedes gepanzerte Kampffahrzeug, das in ihrem Informationsaustausch zum 1. Januar 1996 als «soll abgezogen werden» angeführt war und nicht bis zum 31. Mai 1999 abgezogen ist, auf die im Vertrag und in Abschnitt II Absatz 1 dieses Dokuments festgelegten zahlenmäßigen Begrenzungen an.

V

1 — Zusätzlich zu dem nach Abschnitt VII Absatz 1 Buchstabe C des Protokolls über Notifikationen und Informationsaustausch erfolgenden jährlichen Informationsaustausch übermittelt die Russische Föderation nach der vorläufigen Anwendung dieses Dokuments und alle sechs Monate nach dem jährlichen Informationsaustausch Informationen gleich jenen im jährlichen Informationsaustausch über das in Artikel V Absatz 1 Buchstabe A des Vertrags beschriebene Gebiet, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zugerechnet wurde. Im Falle von Kuschtschewskaja übermittelt die Russische Föderation diese zusätzlichen Informationen alle drei Monate nach dem jährlichen Informationsaustausch.

2 — Mit der vorläufigen Anwendung dieses Dokuments übermittelt die Ukrane «F21» — Notifikationen für ihre Bestände innerhalb der Oblast Odessa auf Grundlage von Veränderungen um fünf, anstelle von zehn Prozent, oder mehr in zugeordneten Beständen.

3 — Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 dieses Abschnitts läßt die Russische Föderation nach der vorläufigen Anwendung dieses Dokuments jedes Jahr zusätzlich zu ihrer nach Abschnitt II Absatz 10 Buchstabe D des Inspektionsprotokolls festgelegten passiven Quote für gemeldete Inspektionsstätten insgesamt höchstens zehn zusätzliche Inspektionen gemeldeter Inspektionsstätten, die im Einklang mit dem Inspektionsprotokoll durchgeführt werden, in Verifikationsobjekten zu:

A) Die sich innerhalb der Oblast Pskow, der Oblast Wolgograd, der Oblast Astrachan, jenes Teils der Oblast Rostow, der östlich der Linie Kuschtschewskaja — Wolgodonsk — Grenze der Oblast Wolgograd liegt und Wolgodonsk einschleißt, in Kuschtschewskaja und in einem schmalen Korridor im Kraj Krasnodar, der nach Kuschtschewskaja führt, befinden;

B) In denen durch den Vertrag begrenzte konventionelle Waffen und Ausrüstungen vorhanden sind, die von der Russischen Föderation in ihrem jährlichen Informationsaustausch vom 1. januar 1996 als «sollen abgezogen werden» bezeichnet wurden, solange bis eine Inspektion einer gemeldeten Inspektionsstätte bestätigt, daß diese Ausrüstung abgezogen wurde.

4 — Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 dieses Abschnitts läßt die Ukrane nach der vorläufigen Anwendung dieses Dokuments jedes Jahr zusätzlich zu ihrer nach Abschnitt II Absatz 10 Buchstabe D des Inspek-tionspwtokolls festgelegten passiven Quote für gerne!-